1.3.1 1.3.1.1 Betreffend die Beteiligten des Beschwerdeführers 1 verneinen die Verfahrensbeteiligten deren Legitimation, soweit sie nicht Einsprache gegen den Entwurf der Sanierungs- und Erleichterungsverfügung vom 24. September 2018 erhoben und somit nicht am Vorverfahren teilgenommen hätten. Ihre Rügen seien somit verspätet. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. In diesem Verfügungsentwurf wurde der Einbau eines lärmmindernden Belages auf der Grabenstrasse sowie Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV für 26 Liegenschaften an der Grabenstrasse, für eine am Kolinplatz 19 sowie für zwei Liegenschaften an der Artherstrasse 1 und 3 vorgesehen.