Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Ägeristrasse und der Neugasse werde durch die Sicherheitsdirektion erlassen und sei dannzumal anfechtbar. Soweit die Reduktion der Geschwindigkeit auf der Grabenstrasse beanstandet werde, weil mit deren Einführung eine Stauwirkung mit übermässigen Lärm-, Staub-, Abgas- und Russbelastungen auf der Neugasse befürchtet werde, sei die Einsprache als unbegründet abzuweisen.