Während die Beschwerdegegnerinnen die Legitimation der Beschwerdeführer nicht in Frage stellen, bringen die Verfahrensbeteiligten 1–3 verschiedene Vorbehalte vor. So monieren sie u.a., dass – sofern überhaupt eine Beschwerdelegitimation gegeben wäre –, die Rügen jedenfalls verspätet vorgebracht worden seien. Dazu vorab folgende Bemerkungen: – Die Neugasse (Postplatz–Kolinplatz) und die Grabenstrasse (Kolinplatz–Casino) sind Strassenabschnitte der Kantonsstrasse Nr. 25, die Ägeristrasse ist Teil der Kantonsstrasse Nr. 381 (vgl. Anhang 1: Verzeichnis der Kantonsstrassen gemäss § 5 des Gesetzes über Strassen und Wege, GSW; BGS 751.14-A1).