Urteil V 2019 10 und V 2019 15 15 Phasen und damit den Lärm zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführer auf das Gutachten J.________ 2012 verwiesen, sei zu vermerken, dass das Bundesgericht dieses explizit als ungenügend bezeichnet habe. Der technische Bericht des Q.________ vom 24. September 2018 resp. seine Einschätzungen entsprächen nicht mehr heutigem Wissenstand und sei unzutreffend. Auf die übrigen Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.