N. Am 20. Dezember 2019 reichte die Sicherheitsdirektion für sich und die Baudirektion eine Duplik ein. Die Sanierungs- und Erleichterungsverfügung der Baudirektion vom 20. Dezember 2018 betreffend die Lärmsanierung Grabenstrasse und die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2018 betreffend die Verkehrsanordnungen auf Grabenstrasse, Neugasse und Ägeristrasse seien gegenseitig voneinander abhängig. Die jeweilige Verfügung werde vollzogen, wenn die andere rechtskräftig sei. Diejenige der Baudirektion sei nicht angefochten worden. Sie werde rechtskräftig, sobald auch diejenige der Sicherheitsdirektion in Rechtskraft erwachse.