Grabenstrasse genüge den Voraussetzungen von Art. 32 SVG resp. Art. 108 SSV nicht. Betreffend Auswirkungen auf den Lärm auf der Grabenstrasse hätte auch eine Verringerung der Geschwindigkeit um 10 km/h geprüft werden müssen. Auch der Technische Bericht halte fest, dass der vorgesehene lärmmindernde Belag die wirksamste Massnahme sei und die durch die Tempo 30 bewirkte, subjektiv "gerade wahrnehmbare, kleine Veränderung" völlig aufhebe. Die strittige Verkehrsanordnung sei demnach unverhältnismässig. Zudem ergebe das Gutachten eindeutig, dass die strittige Massnahme nur gerade in der Nacht zu einer Lärmreduktion führe, weshalb sie nur auf diesen Zeitraum zu beschränken sei.