Die Rügen der Beschwerdeführer hingegen seien nicht verspätet. Dass auch Verkehrsanordnungen auf der Neugasse und Ägeristrasse getroffen würden, sei nicht klar gewesen. Überdies hätten A. L.________ und B. L.________ Einsprache gegen das Urteil V 2019 10 und V 2019 15 12