L. Mit Replik vom 4. November 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 noch eine Vollmacht eines Gewerbetreibenden an der Grabenstrasse ein. In der Eile seien bei Beschwerdeeinreichung die Vollmachten betreffend die Neugasse (recte wohl die Grabenstrasse) als Beschwerdegrund vergessen worden, sie hätten aber richtigerweise ohnehin vom Gericht nachgefordert werden müssen. Bestritten werden die Legitimation der Verfahrensbeteiligten betreffend die Anordnungen auf der Neugasse und Ägeristrasse, da niemand dort wohne und sie nicht unmittelbar betroffen seien. Die Rügen der Beschwerdeführer hingegen seien nicht verspätet.