Die Festlegung des konkreten Altstadtperimeters sei Teil des öffentlich aufgelegten Gutachtens vom 24. September 2018. Ein weiteres Gutachten bestehe nicht. Der Versuch mit Tempo 30 an der Grabenstrasse habe gezeigt, dass sich der Verkehrsfluss tendenziell verbessert habe. Dies sei ein zulässiger Grund für die Herabsetzung der Urteil V 2019 10 und V 2019 15 11