K. Am 3. Juli 2019 beantragte die Sicherheitsdirektion für sich und die Baudirektion die Abweisung der beiden Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2. Die vorliegende Eingabe umfasse den Mitbericht der Baudirektion. Die angefochtenen Verkehrsanordnungen basierten auf dem umfassenden Gutachten von I.________. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer würden in den betroffenen Strassenabschnitten keine Fussgängerstreifen aufgehoben, da keine Tempo 30-Zone eingeführt, sondern eine abweichende Höchstgeschwindigkeit eingeführt werde. Die Festlegung des konkreten Altstadtperimeters sei Teil des öffentlich aufgelegten Gutachtens vom 24. September 2018.