Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 schloss sich die Sicherheitsdirektion namens der Beschwerdegegner dem Antrag auf Verfahrensvereinigung an, lehnte aber die Sistierung ab. Auch wenn das SVP-Postulat (Einführung von Tempo 30 nur auf der Grabenstrasse) teilerheblich erklärt worden sei, komme der Regierungsrat praxisgemäss während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens nur auf seinen Entscheid im Sinne einer Wiedererwägung zurück, wenn sich seit dem ersten Entscheid die Umstände wesentlich geändert hätten oder erhebliche Tatsachen oder Beweise geltend gemacht würden, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen oder vorgebracht hätten werden müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.