Dass als Folge der reduzierten Geschwindigkeit möglicherweise schneller gefahren werde, wie die Beschwerdeführenden behaupteten, sei einigermassen verwegen. Abgesehen davon gelte die Bestimmung, dass alle Verkehrsteilnehmer jederzeit eine den Umständen angemessene Geschwindigkeit einhalten müssten. Die Stadtkerndurchfahrt werde von Velofahrenden wesentlich genutzt. Hauptverkehrsstrassen seien fast immer wichtige Velorouten; sie müssten daher objektiv und subjektiv von geübten und schnellen, aber auch ungeübten und unsicheren Velofahrenden sicher genutzt werden können. Die Herabsetzung der Geschwindigkeit innerorts sei eine wirkungsvolle Massnahme zur Steigerung der Radverkehrssicherheit.