Einsatz lärmarmer Reifen als sinnvolle und wirksame Massnahme verfüge der Kanton nicht über die Kompetenz, solche Anordnungen zu erlassen. Der Vorschlag der Beschwerdeführenden sei untauglich. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführer, die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewirke eine erhöhte Schadstoffbelastung, sei nicht substantiiert und es fehle dafür bis heute an einer wissenschaftlichen Grundlage. Dass als Folge der reduzierten Geschwindigkeit möglicherweise schneller gefahren werde, wie die Beschwerdeführenden behaupteten, sei einigermassen verwegen.