Der von den Beschwerdeführenden als einzige Massnahme geforderte Einbau von lärmmindernden Strassenbelägen tauge nicht, da einerseits bis zu diesem Einbau die Reduktion der Geschwindigkeit als einzige Massnahme zur Verfügung stehe. Anderseits könne auch bei Umsetzung beider Massnahmen der Lärm nicht so weit gemindert werden, dass die Immissionsgrenzwerte der LSV eingehalten würden. Es brauche zwingend den Einsatz beider Massnahmen, zumal sich ihre Wirkung gemäss Untersuchungen von K.________ vom 16. Januar 2015 kumulieren würden. Betreffend Einsatz lärmarmer Reifen als sinnvolle und wirksame Massnahme verfüge der Kanton nicht über die Kompetenz, solche Anordnungen zu erlassen.