Im Gegenteil werde die Verflüssigung des Verkehrs eher zu einer Abnahme des – wie behauptet – heute schon bestehenden Ausweichverkehrs führen. Mit den Ergebnissen des Zuger Versuchs sei auch widerlegt worden, dass Tempo 30 den öffentlichen Nahverkehr behindere oder verlangsame. Insgesamt sei die Anordnung von Tempo 30 weder unverhältnismässig noch unnötig. Der von den Beschwerdeführenden als einzige Massnahme geforderte Einbau von lärmmindernden Strassenbelägen tauge nicht, da einerseits bis zu diesem Einbau die Reduktion der Geschwindigkeit als einzige Massnahme zur Verfügung stehe.