zu Tageszeiten werde der Lärm vermindert, da lärmmässig v.a. die lärmintensiveren Beschleunigungs- und Bremsphasen ins Gewicht fielen. Es gehe daher darum, den Verkehr zu verstetigen. Eine Beschränkung der Massnahme bloss auf die Nacht verletze Art. 16 f. USG, da die Lärmbelastung durchgehend übermässig und die Anlage daher sanierungsbedürftig sei. Im Weiteren würden Höchstgeschwindigkeitsreduktionen die Kapazitäten einer Strasse nicht reduzieren, sondern tendenziell sogar erhöhen.