Vorliegend werde nicht eine Tempo 30-Zone, sondern eine Tempo 30-Strecke eingerichtet, weshalb sich die Signalisation nach den allgemeinen Regeln von SVG und SSV und nicht nach Art. 5 Tempo 30-Verordnung richte. Die Hierarchie des Strassennetzes bleibe erhalten. Auch bei Durchschnittsgeschwindigkeiten unter 30 km/h Urteil V 2019 10 und V 2019 15 9