6a SVG des mit "Via sicura" anvisierten Ziels zu sanieren gelte. Anzumerken sei, dass den zuständigen Behörden mit Bezug auf die Wahl geeigneter Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ein erhebliches Ermessen zukomme, das zu respektieren sei. Zu berücksichtigen sei auch der volkswirtschaftliche Nutzen, der mit einer Reduktion von Sach- und Körperschäden einhergehe. Das Gutachten der J.________ vom 7. Februar 2012 sei nur brauchbar in Bezug auf die tabellarisch zusammengetragenen Informationen zum Unfallgeschehen, deren Unfallanalyse hingegen nicht.