Dasselbe müsse für die noch mehr belasteten Anwohner an der Ägeristrasse und der Neugasse gelten. Dass diese bereits lärmsaniert seien, ändere nichts, da der Kanton Zug seine sachlich überholten Sanierungs- und Erleichterungsverfügungen jederzeit im Sinne einer Nachsanierung in Wiedererwägung ziehen könne – und dies müsse er auch tun, da die damaligen Verfügungen auf unvollständigen Sachverhaltsabklärungen und falschen Beurteilungsgrundlagen beruhten. Tempo 30 sei aber die geeignete und verhältnismässige Massnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur Verminderung von Unfallgefahren.