Die Unzulänglichkeiten zeigten aber dennoch eine ausreichende Grundlage für die vorgesehene Herabsetzung der Geschwindigkeit, da dafür gar keine erhebliche Lärmverminderung vorausgesetzt werde. Neuere andernorts erfolgte Untersuchungen würden aber ergeben, dass aus der Senkung der Geschwindigkeit deutlich höhere Lärmminderungswirkungen sowohl im Mittelungspegel wie auch im Maximalpegel folgten. Jedenfalls sei nachgewiesen, dass die Voraussetzungen zur Anordnung von Tempo 30 auf der Grabenstrasse erfüllt seien. Dasselbe müsse für die noch mehr belasteten Anwohner an der Ägeristrasse und der Neugasse gelten.