Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 [recte 1] sei nur zur Vornahme von Rechtshandlungen gegen die Einführung von Tempo 30 auf der Neugasse und Ägeristrasse bevollmächtigt. Soweit sich seine Anträge auch auf die umweltrechtlich begründete Tempoherabsetzung auf der Grabenstrasse erstreckten, fehle es offensichtlich an der Vollmacht. Auf einen Augenschein sei als untaugliches und ungeeignetes Beweismittel zu verzichten. Unter dem Tempo 50-Regime könne der angebliche Umfahrungseffekt ohnehin nicht beobachtet werden. Betreffend Lärm sei auf die Gutachten von I.________ abzustellen.