Diese habe sämtliche Projektunterlagen öffentlich aufgelegt, sowohl hinsichtlich der lärmsanierungsrechtlichen Fragen zur Grabenstrasse als auch bezüglich der verkehrssicherheitsbezogenen Aspekte zur Neugasse und Ägeristrasse. Keiner der heutigen Beschwerdeführer könne behaupten, er habe nichts von den beabsichtigten Temporeduktionen gewusst, weshalb sie gegen den am 24. September 2018 publizierten Urteil V 2019 10 und V 2019 15 7 Entwurf hätten Einsprache erheben müssen. Da sie das nicht gemacht hätten, seien sie vorliegend nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Ihre Rügen seien verspätet.