Daran ändere auch nichts, dass diese Verfügung gemäss ihrer Ziff. 4 unter dem Vorbehalt der Rechtskraft der Verkehrsanordnung der Sicherheitsdirektion stehe. Damit werde bloss die Vollstreckbarkeit aufgeschoben. Die Beschwerdeführer 1 [recte 2] und die Mehrheit der Beschwerdeführenden 2 [recte 1] hätten allein die Verkehrsanordnung der Sicherheitsdirektion angefochten, nicht aber die Sachverfügung der Baudirektion. Diese habe sämtliche Projektunterlagen öffentlich aufgelegt, sowohl hinsichtlich der lärmsanierungsrechtlichen Fragen zur Grabenstrasse als auch bezüglich der verkehrssicherheitsbezogenen Aspekte zur Neugasse und Ägeristrasse.