2b. In jedem Fall sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 [recte: Beschwerdeführer 1] mangels entsprechender Vollmacht des Rechtsvertreters insoweit nicht einzutreten, als darin verlangt wird, die Verkehrsanordnung der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2018 sei auch mit Bezug auf die verfügte Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Grabenstrasse in Zug aufzuheben. 2c. Soweit auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 [recte: Beschwerdeführer 1] vom 6. Februar 2019 einzutreten ist (Rechtsbegehren 2a und 2b vorstehend), sei sie vollumfänglich abzuweisen.