H. Am 3. April 2019 reichten die Verfahrensbeteiligten 1–3 eine umfangreiche Vernehmlassung ein. Sie stellten dabei folgende Rechtsbegehren: 1a. Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 vom 8. Februar 2019 [recte: Beschwerdeführer 2, TCS Zug] (Geschäfts-Nr. V 2019 15) sei infolge verspäteter Rügen, eventuell mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. 1b. Soweit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 [recte Beschwerdeführer 2] vom 8. Februar 2019 (V 2019 15) eingetreten werden könne, sei sie vollumfänglich abzuweisen. 2a.