Die beiden Gutachten von I.________ vom 29. März 2018 und 24. September 2018 würden nicht rechtsgenüglich aufzeigen, dass die beabsichtigten Geschwindigkeitsreduktionen auf der Ägeristrasse, Neugasse und Grabenstrasse nötig, zweck- und verhältnismässig seien und auch keine anderen Massnahmen (z.B. Einbau lärmreduzierter Strassenbeläge, lärmarme Reifen) vorzuziehen seien. Dass es Unfallschwerpunkte gebe, müsse in Abrede gestellt werden. Bei dem angesetzten Massstab müsste auf allen Strassen Tempo 30 angeordnet werden. Allenfalls sei auf der Grabenstrasse wegen der nächtlichen Lärmbelastung eine Temporeduktion nur während der Nacht einzuführen.