Das Gutachten negiere resp. beachte in keiner Weise die schwerwiegenden Folgen und neuen Gefahren in den Umfahrungsquartieren. Insgesamt sei es ungenĂ¼gend. Betreffend Unfallgeschehen sei dessen Relevanz im Zusammenhang mit T30 nicht resp. Urteil V 2019 10 und V 2019 15 4