unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Bei den Anordnungen von Tempo 30 (T30) berufe sich die Baudirektion bei der Grabenstrasse auf Lärmsanierungsmassnahmen, bei den anderen Abschnitten wahrscheinlich auf Sicherheitsüberlegungen, wobei die Gründe im publizierten Entscheid nicht angegeben würden. Das Gutachten betreffend Kantonsstrasse 25 Lärmsanierung Stadtkerndurchfahrt möge vielleicht die Lärmschutzmass-nahmen an der Grabenstrasse zu begründen, sei aber in Bezug auf die Neugasse und Ägeristrasse widersprüchlich. Tatsachen seien mangelnd oder gar nicht festgestellt. Das Gutachten negiere resp.