{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Wie schon für die Grabenstrasse ausgeführt, macht es auch\nfür diese beiden Strassenabschnitte keinen Sinn, eine Temporeduktion bloss für die Nacht\neinzuführen. Der festgelegte Perimeter leuchtet ein: Neugasse wie Ägeristrasse bis zur\nTorsituation gehören zum eigentlichen Altstadtbereich und werden aufgrund der baulichen\nGegebenheiten als zusammengehörende Altstadtstrassen wahrgenommen.\nSchlussendlich handelt es sich zusammengerechnet um eine relativ kurze Strecke, so\ndass die Fahrverzögerung für den motorisierten Verkehrsteilnehmer des nachts – am Tag\ngilt faktisch ja schon das 30 km/h-Temporegime – minim ist. Die Gutachter konnten beim\n30 km/h-Versuch auf der rund 170 m langen bzw. kurzen Grabenstrasse eine Verstetigung\ndes Verkehrsflusses feststellen, was unter verschiedenen Aspekten (Lärm, Sicherheit) ein\nvorteilhafter Effekt ist. Diese Wirkung ist fraglos auch für die etwas längeren\nStreckenabschnitte Neugasse und Ägeristrasse im Verbund mit der Grabenstrasse zu\nerwarten, ohne dass es hier einer weiteren gutachterlichen Klärung bedarf. Nachdem wie\nfestgestellt eine Temporeduktion auf der Grabenstrasse aus Lärmschutzgründen\nanzuordnen ist, rechtfertigt es sich angesichts der Vorteile und vernachlässigbaren\nNachteile die drei Strassen\n(-abschnitte) unter demselben Geschwindigkeitsregime zu führen.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine triftigen Gründe\nvorbrachten, die die Erkenntnisse der Gutachter erschüttern konnten, weshalb das Gericht\ndavon nicht abweichen kann (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5). Die Temporeduktion auf 30 km/h\nim gegebenen Perimeter, welche tagsüber ohnehin weitgehend mit den gefahrenen\nGeschwindigkeiten in Einklang steht, stellt das einzige vernünftige und günstig\nrealisierbare Mittel dar, die gegebenen Sicherheitsmängel zu beheben. Angesichts der\nunumgänglichen Temporeduktion auf der Grabenstrasse aus Lärmschutzgründen\nerscheint die Erweiterung auf die beiden anschliessenden Altstadtstrecken vernünftig und\nzweckmässig. Auf die Durchführung des von den Beschwerdeführern 1 beantragten\nAugenscheins morgens und abends zu Pendlerzeiten wird verzichtet. Zum einen sind die\nörtlichen Gegebenheiten dem Gericht bestens bekannt. Zum anderen ist die starke\nVerkehrsbelastung gerichtsnotorisch. Subjektive Wahrnehmungen und Befindlichkeiten\nvermöchten gutachterliche Erkenntnisse ohnehin nicht zu korrigieren. Auch die\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n31\n\nEinvernahmen der vorgeschlagenen Zeugen erübrigen sich, da keine Erkenntnisse von\nRelevanz für die gerichtliche Beurteilung zu erwarten sind. Die Beschwerden sind – soweit\nauf sie eingetreten werden kann – demnach als unbegründet abzuweisen.\n\n6. Bei diesem Ausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23\nAbs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und\nmit dem von den beiden Beschwerdeführern je geleisteten Kostenvorschuss von je\nFr. 2'500.– verrechnet. Ferner ist den obsiegenden Verfahrensbeteiligten zu Lasten der\nBeschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das\nGericht erachtet im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl.\nMWST und Barauslagen) als angemessen. Praxisgemäss haben die obsiegenden\nBehörden in Verrichtung ihrer amtlichen Pflichten keinen Anspruch auf die Ausrichtung\neiner Parteientschädigung.\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n32\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer werden zusammengelegt und –\nsoweit auf sie eingetreten werden kann – abgewiesen.\n\n2. Den Beschwerdeführern wird je eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.– auferlegt und\nmit dem von ihnen gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben den Verfahrensbeteiligten unter solidarischer\nHaftung eine Entschädigung von je Fr. 2'000.– zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1, an C.________,\nPräsident des Beschwerdeführers 2, an den Rechtsvertreter der weiteren\nVerfahrensbeteiligten, an den Stadtrat von Zug, an die Baudirektion des Kantons\nZug, an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für\nStrassen, ASTRA, Bern und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die\nFinanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 23. November 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n"}