{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Überprüfung der Fussgängerstreifen\nhabe ergeben, dass die Fussgängerstreifen am Kolinplatz aufgrund der speziellen\nKnotengeometrie mit Sicherheitsmängeln behaftet seien und dass beim\nFussgängerstreifen an der Zeughausgasse in der Ägeristrasse die Sichtweiten in\nFahrtrichtung Kolinplatz auf den linken Warteraum 60 m und auf den rechten 44 m\nbetragen würden. Durch stehende Busse würden die Sichtweiten jeweils kurzzeitig auf 6 m\nbeschränkt. Durch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit verringerten sich die\nnotwendigen Sichtweiten von 55 m bei 50 km/h auf 25 m bei 30 km/h. Die\nErkennungsdistanzen reduzierten sich entsprechend von 110 m auf 50 m. Die\nÜberprüfung der Lagen der Bushaltestellen habe ergeben, dass die Haltestellen trotz der\nSicherheitsdefizite beim Fussgängerstreifen zu belassen und deren Defizite durch andere\nMassnahmen zu beheben seien. Ein anderes Sicherheitsdefizit mit nicht unerheblicher\nGefahr stelle die Fahrbeziehung Ägeristrasse–Neugasse für Busse und andere lange\nFahrzeuge dar; nur unter Beanspruchung der Gegenfahrbahn und des\nLinksvorsortierstreifens in der Neugasse seien diese Fahrmanöver möglich. Eine\nVerschmälerung der Fahrbahn auf 6 m würde relevante Einschränkungen im Betrieb und\nUnterhalt nach sich ziehen, die aufgrund der Funktion als Hauptverkehrsachse nicht\nweiterverfolgt würden, zumal die Alternativrouten Zeughausgasse und St. Oswaldsgasse\nnur im Einrichtungsverkehr zur Verfügung stünden und für die Verkehrsmenge nicht\ngeeignet seien. Eine Verbreiterung käme aber ebenfalls nicht in Frage, da die beidseitigen\nTrottoirs zum Teil schon sehr schmal seien. Gerade an der Ecke Ägeristrasse/Neugasse\nam Kolinplatz sei dieses nur 1,3 m bis 1,5 m breit. Das Fussverkehrsaufkommen sei auch\naufgrund der Touristengruppen zeitweise sehr hoch und es müsse damit gerechnet\nwerden, dass Personen unvermittelt auf die Fahrbahn treten würden. Aufgrund der engen\nStrassenräume in der Altstadt liessen sich die Gefahrensituationen bei\nFussgängerstreifen, Bushaltestellen und im Verkehr nicht baulich beheben. Nur eine\nGeschwindigkeitsreduktion könne die Sicherheitsrisiken erheblich entschärfen. Diese\nMassnahme sei geeignet und nötig und deren Zweckmässigkeit habe auf der\nGrabenstrasse nachgewiesen werden können.\n\nEs habe sich in der Zusammenfassung gezeigt, dass die verkehrlichen Charakteristika der\ndrei Strassenabschnitte Grabenstrasse, Neugasse und Ägeristrasse ähnlich seien.\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n29\n\nTagsüber läge V85 nahe bei 30 km/h, nachts deutlich höher als tagsüber, aber dennoch\nunter der allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.\n\n4.2\n4.2.1 Soweit die Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Temporeduktion auf der\nNeugasse und Ägeristrasse mit dem Argument bestreiten, diese führe zu\nschwerwiegenden Folgen und Gefahren in den Umgebungsquartieren, kann auf die\nErwägung 3.3.2 oben verwiesen werden. Tagsüber verändern sich mit der\nTemporeduktion die Verhältnisse kaum wahrnehmbar, weshalb keine (vermehrte)\nUmlagerung zu befürchten ist. Erst nachts wird die Temporeduktion Wirkungen zeigen.\nAllerdings ist angesichts der relativ kurzen Strecke und demzufolge geringer\nFahrzeitverzögerung und der weit längeren Umfahrungswege mit mehrheitlich Tempo 30-\nStrecken oder gar Tempo 30-Zonen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer\nUmlagerung zu rechnen. Unter dem aktuellen wie dem geplanten Geschwindigkeitsregime\nwird der Verkehrsteilnehmer den direktesten Weg wählen.\n\n4.2.2 Weiter bestreiten die Beschwerdeführer, dass auf den beiden Strassenabschnitten\nSicherheitsdefizite resp. ein Unfallgeschehen von solcher Relevanz zu verzeichnen seien,\ndie eine Temporeduktion erforderten. Richtig ist, dass die Gutachter von I.________, die\nmit der Prüfung der Verkehrssituation im fraglichen Perimeter beauftragt wurden, wenig\ndetailliert das Unfallgeschehen der Jahre 2013–2017 darlegen. Insbesondere fehlen die\nAngaben zu Schwere der Unfälle (Sachschaden, leichte Verletzungen, schwere\nVerletzungen der Beteiligten) und Zeitpunkt der Unfälle. Insofern werden die\nSicherheitsdefizite bei den Knoten und den Fussgängerstreifen auf eher abstrakte Weise\nbeschrieben. Die von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten Unterlagen des\nBundesamtes für Strassen ASTRA und der Zuger Polizei sind etwas differenzierter,\näussern sich zwar zur Unfallschwere, betreffen aber nur den Knotenpunkt\nArtherstrasse/Zugerbergstrasse und den Knoten Kolinplatz als Unfallschwerpunkte in\ndiesem Rayon. Angaben zu Tages- oder Jahreszeit, Witterungsverhältnisse etc. fehlen\nebenso. Ob somit ein direkter Zusammenhang mit der erlaubten Fahrgeschwindigkeit\nbesteht, ergibt sich aus den Akten nicht und damit auch nicht, ob mit der Temporeduktion\ndie Unfallhäufigkeit gemindert werden kann. Diese Frage kann aber offenbleiben, wie sich\nnachfolgend ergibt.\n\n4.2.3 Es dürfte unbestritten sein, dass die Verkehrsführung gerade am Kolinplatz\nanspruchsvoll ist. Dies mag für die Verkehrsteilnehmer, die diesen Ort regelmässig\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n30\n\n"}