{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Mit der\nvollumfänglichen Anfechtung der Verfügung der Sicherheitsdirektion unterliegt aber\ngerade auch dieser Passus – Verbindung von Rechtskraft und Umsetzung – der\ngerichtlichen Überprüfung.\n\n3.3.2 Alle bisherigen Erhebungen haben gezeigt, dass sich das Verkehrsgeschehen auf\nder Grabenstrasse – so das Verkehrsaufkommen mit täglich durchschnittlich rund 14'500\nFahrzeugen und prognostisch noch ansteigenden Zahlen oder das Verhalten der\nverschiedenen Verkehrsteilnehmer – tagsüber an Werktagen auch bei einer Reduktion der\nGeschwindigkeit gegenüber dem Istzustand nicht ändert. Bereits heute kann werktags\nzwischen 07:00 und 19:00 Uhr im Mittel nur um die 25 km/h gefahren werden, weshalb der\nLärm auch nicht gemindert werden kann. Anders präsentiert sich die Situation nachts und\nan Wochenenden, wo recht deutliche Lärmminderungen im gemittelten, aber vor allem im\nSpitzenbereich gemessen werden konnten. Auch hat sich gezeigt, dass nachts störende\nEinzelgeräusche reduziert auftraten. Damit kann jedenfalls zumindest die\nZweckmässigkeit einer nachts und am Wochenende geltenden Temporeduktion auch\nohne gleichzeitige Belagserneuerung bejaht werden. Angesichts der Tatsache, dass die\ndurchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit an Werktagen tagsüber ohnehin unter 30 km/h\nliegt, macht es überhaupt keinen Sinn, die Geschwindigkeit nur gerade für diejenigen\nZeiten (nachts und an Wochenenden) zu reduzieren, in welchen sie eine messbare\nLärmminderung bewirkt. Worin der Nutzen liegen sollte, dass die generelle\nInnerortsgeschwindigkeit von 50 km/h tagsüber weiterhin gelten sollte, obwohl faktisch\nkaum 30 km/h gefahren werden kann, erschliesst sich dem Gericht nicht. Klar ist aber,\ndass die Signalisation bei unterschiedlichen Geltungszeiten deutlich verwirrender gestaltet\nwerden müsste, was der Erkennbarkeit und letztlich auch der Befolgung der Anordnung\ndurch die Fahrzeuglenker nicht dienlich wäre. Auch das von den Beschwerdeführern\nvorgebrachte Argument einer Verkehrsverlagerung überzeugt nicht im Geringsten. Es mag\nim Grundsatz unbestritten sein, dass flüssiger zu befahrende Alternativrouten gesucht und\ngewählt werden – sofern sie denn bestehen. Wie gutachterlich nachgewiesen wurde,\nändert sich der Verkehrsfluss während des Tages auch unter neuem\nGeschwindigkeitsregime nicht wahrnehmbar; wenn schon sei eher mit einer gewissen\nVerstetigung zu rechnen. Dass Automobilisten gegenüber heute vermehrt auf\nSchleichwege, die ihrerseits vielfach ebenfalls dem 30 km/h-Regime unterliegen und zum\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n27\n\nTeil (auch strassenbaulich zusätzlich) beengt sind, ausweichen sollten, ist nicht plausibel.\nDie Befürchtungen der Beschwerdeführer erscheinen insgesamt unbegründet. Abgesehen\ndavon können Verkehrsanordnungen einer neuen Beurteilung unterzogen werden, sofern\nsich die Verhältnisse später aus welchen Gründen auch immer massgeblich ändern\nsollten.\n\n3.4 Übermässige Lärmbelastungen sind nach Möglichkeit an der Quelle zu begrenzen\n(vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, USG; SR 814.01). Das\nBundesgericht hat festgehalten, dass eine Temporeduktion rechtens und verhältnismässig\nsein kann, auch wenn der Mittelungspegel eher gering, hingegen die Schallpegel von\nEinzelereignissen reduziert werden (vgl. BGer 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 6.4).\nDas ist hier der Fall, wie im Gutachten, das alle Anforderungen in formaler Hinsicht erfüllt,\nnachgewiesen wurde. Bei der verfügten Temporeduktion handelt es sich letztlich um eine\nLärmbekämpfungsmassnahme, die einfach umzusetzen ist, keiner Eingriffe in den\nStrassenraum und damit in das Ortsbild bedarf und darüber hinaus die Verkehrsteilnehmer\ntagsüber an Werktagen kaum tangiert. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass\nLärmdämmungsmassnahmen an der Grabenstrasse erforderlich sind und dass die\nTempo-reduktion eine geeignete, zweck- und verhältnismässige Massnahme ist, die vom\nGericht zu schützen ist.\n\n4. Temporeduktion auf Grabenstrasse, Neugasse und Ägeristrasse aus Verkehrssicherheitsgründen\n\n4.1 Im Auftrag des Tiefbauamtes des Kantons Zug überprüfte die I.________ im\nZusammenhang mit der Lärmsanierung Grabenstrasse auch, ob im Perimeter der Altstadt\n– Casino bis Postplatz bzw. auf der Ägeristrasse ab Kolinplatz bis zur beengten\nTorsituation vor der abzweigenden Dorfstrasse – die Voraussetzungen für eine\nTemporeduktion gegeben seien. Ihre Erkenntnisse führten zum Auflageprojekt vom\n24. September 2018 für die Festlegung der abweichenden Höchstgeschwindigkeit auf\ndiesen Strassenabschnitten. Demgemäss ist wohl die Reduktion der\nHöchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 km/h zweckmässig, nicht aber die Einführung einer\nTempo 30-Zone, mit welcher die Hierarchie des Strassennetzes innerhalb der Altstadt\naufgehoben resp. das Verkehrsregime in Frage gestellt würde. Im Perimeter seien in den\nfünf Jahren 2013–2017 insgesamt 100 Verkehrsunfälle registriert worden, die meisten\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n28\n\n"}