{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Fraglos sind die\nGutachter fachlich qualifiziert. Die Expertise ist umfassend und beantwortet die gestellten\nFragen. Auf die gewonnenen Erkenntnisse kann daher abgestellt werden.\n\n3.2 Die Grabenstrasse liegt gemäss der geltenden Bauordnung bzw. dem geltenden\nZonenplan vom 7. April 2009 der Stadt Zug in der Altstadtzone und ist in der\nEmpfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung eingereiht. In dieser Stufe III\nbetragen die Immissionsgrenzwerte tagsüber 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) sowie die\nAlarmwerte am Tag 70 dB(A) [Dezibel mit dem Frequenzfilter A bewertet, d.h. dem\nmenschlichen Hörempfinden nachgebildet] und 65 dB(A) in der Nacht (Anhang 3 Ziff. 2\nLärmschutz-Verordnung, LSV; SR 814.41). Sie muss in lärmrechtlicher Hinsicht saniert\nwerden. Der Perimeter umfasst 35 Gebäude. Gemäss den Ausführungen im Technischen\nBericht zur Lärmsanierung Abschnitt Grabenstrasse (Casino–Kolinplatz), Auflageprojekt,\nvom 24. September 2018 des Ingenieurbüros Q.________, welche sich u.a. auf das\nGutachten von I.________ vom 29. März 2018 stützen, wurde die Lärmbelastung vor dem\nTempo 30-Versuch während mehrerer Tage gemessen. Gleichzeitig wurde jeweils für das\nexponierteste Fenster je Haus die Lärmbelastung berechnet. Es konnte festgestellt\nwerden, dass die Messungen und die Berechnungen nur wenig voneinander abweichen.\nDie Testungen ergaben, dass bei 32 Gebäuden die Immissionsgrenzwerte überschritten\nsind, bei einem Haus sogar der Alarmwert. Das Ausmass der IGW-Überschreitung beträgt\nim geprüften Zeitraum tagsüber maximal 5 dB (A) und nachts bis zu 8 dB(A). Als\nMassnahme zur Lärmreduktion sieht der Kanton als Eigentümer die Einführung von\nTempo 30 sowie den Einbau eines lärmmindernden Strassenbelags vor. Mit diesen beiden\nMassnahmen zusammen könne die Lärmbelastung tagsüber um rund 2,5 dB(A) und\nnachts um rund 3,5 dB(A) reduziert werden. Ohne Erneuerung des Strassenbelags führt\ndie blosse Temporeduktion gemäss Technischem Bericht bei den Messpunkten Casino\nund Kolinplatz bezogen auf den Mittelungspegel Leq zu einer Lärmreduktion tagsüber von\n0,5 dB(A) und nachts 1,3 dB(A). Auch nach Ergreifen beider Sanierungsmassnahmen\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n25\n\ngehen die Planer für das Jahr 2040 prognostisch von weiter bestehenden, allerdings\ndannzumal nur noch knappen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte aus, aber\nkeine mehr des Alarmwertes. Dies unter der Annahme, dass die Verkehrsmenge auf der\nGrabenstrasse nicht reduziert werden kann, da wirksame Entlastungswege – so wurde der\nBau eines Stadttunnels deutlich abgelehnt – fehlen.\n\n3.3 Feststeht, dass mit den (übermässigen) Lärmbelastungen auf der Grabenstrasse\ndie gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d SSV für eine\nHerabsetzung der grundsätzlich geltenden Innerorts-Geschwindigkeit von 50 km/h\ngegeben sind, wie auch das Bundesgericht in seinem die Grabenstrasse betreffenden\nUrteil 1C_589/2014 in Erw. 6.3 ausgeführt hat. Ebenso steht fest und ist unbestritten, dass\nnebst Temporeduktion und Belagsersatz keine anderen lärmdämmenden Massnahmen\n(wie z.B. Lärmschutzwände) im Ausbreitungsbereich vernünftigerweise in Frage kommen,\nda solchen die Interessen des Ortsbildschutzes und andere technische Hindernisse\n(Platzmangel, bestehende Einfahrten in Seitenstrassen etc.) entgegenstehen resp.\nMassnahmen sind, die ausserhalb des Hoheitsbereiches des Strasseneigentümers liegen\n(so z.B. Art der Fahrzeuge, Pneuqualität). Es stellt sich daher die Frage, ob die\nHerabsetzung der Geschwindigkeit allein oder allenfalls nur mit der gleichzeitigen\nBelagserneuerung zweck- und verhältnismässig ist, wie dies Art. 108 Abs. 2 lit. d und\nAbs. 4 SSV verlangt. Die technischen Berichte und Begutachtungen zeigen auf, dass erst\nder Verbund beider Massnahmen einen grösseren Lärmschutz bewirkt.\n\n3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Annahme irren, die\nGeschwindigkeitsreduktion auf der Grabenstrasse sei erst dann zulässig, wenn ein\nlärmmindernder Belag eingebaut sei. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 betreffend\nSanierung und Erleichterung im Sinne der Lärmschutzverordnung, Grabenstrasse, setzte\ndie Baudirektion in Ziffer 1 für diesen Strassenabschnitt folgende\nLärmsanierungsmassnahmen fest: \"a) es ist beim nächsten Belagsersatz (spätestens\ninnerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft der Verfügung) ein lärmmindernder Belag SDA 4\neinzubauen; b) es ist in Koordination mit der Sicherheitsdirektion eine abweichende\nHöchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuführen\". Diese Verfügung ist rechtskräftig. Mit\nhier angefochtener Verfügung von ebenfalls 20. Dezember 2018 erliess die\nSicherheitsdirektion auf den strittigen drei Strassenabschnitten die Signalisation der\nGeschwindigkeitsreduktion \"unter der Bedingung\", dass die Sanierungs- und\nErleichterungsverfügung der Baudirektion vom gleichen Tag \"in Rechtskraft erwächst und\numgesetzt wird\" (vgl. Ziff. 1). Tatsächlich legt die Formulierung in der Verfügung der\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n26\n\n"}