{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Gründe für die\nHerabsetzung sind in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt, nämlich wie folgt:\nEine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben\n(lit. a); bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht anders zu\nerreichenden Schutzes (lit. b); auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung kann der\nVerkehrsablauf verbessert werden (lit. c) oder es kann dadurch eine im Sinne der\nUmweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)\nvermindert werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ist (lit. d).\nGemäss Art. 108 Abs. 4 SSV ist vor der Festlegung von abweichenden\nHöchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig,\nzweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind.\nInsbesondere ist zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt\nwerden kann.\n\n2.2 Vorliegend soll gemäss Verfügung der Sicherheitsdirektion auf den fraglichen\nStrassenabschnitten eine Tempo-30-Strecke unter Belassung der bisherigen\nVortrittsrechte und Fussgängerstreifen eingerichtet werden. Betreffend Anforderungen, die\nan ein Gutachten im Sinne von Art. 108 Abs. 4 SSV zu stellen sind, kann aber trotzdem\nauf die Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen zurückgegriffen\nwerden, welche in Art. 3 die namentlich zu beantwortenden Fragen umschreibt. Inhalt und\nUmfang hängen auch vom Zweck der Geschwindigkeitsherabsetzung – z.B. Verbesserung\ndes Verkehrsflusses, Beseitigung von Sicherheitsdefiziten oder übermässigen\nUmweltbelastungen – und den örtlichen Gegebenheiten ab. Im Ergebnis ist entscheidend,\ndass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um beurteilen zu\nkönnen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die\nMassnahme im Hinblick auf das betreffende Ziel nötig, zweck- und verhältnismässig ist\n(vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2).\n\n3. Temporeduktion auf Grabenstrasse als Lärmminderungsmassnahme\n\n3.1 In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 1C_589/2016 vom 3. Februar\n2016 beauftragte die Baudirektion des Kantons Zug die I.________ mit der Erstellung\neines Gutachtens betreffend Anordnung resp. Auswirkung einer Temporeduktion als\nLärmsanierungsmassnahme auf der Grabenstrasse. Auf Empfehlung des Bundesgerichts\nwurde zwecks Validierung der Messungen auch ein Tempo 30-Versuch vom 15. Mai 2017\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n23\n\nbis 31. Oktober 2017 auf dieser Strasse durchgeführt. Am 29. März 2018 wurde das\nGutachten erstattet.\n\n3.1.1 Zweck des Tempo 30-Versuches war es zu ermitteln, ob und inwiefern sich diese\nGeschwindigkeitsreduktion bezüglich Lärm gegenüber der allgemein geltenden Geschwindigkeit von 50 km/h auswirkt. Im Gutachten werden einlässlich die Zielsetzung, die\ngetroffenen Massnahmen (Messkonzept und Methodik der Messungen) und die\nErgebnisse der Messungen dargestellt. Messstandorte und Messmethodik wurden\nvorgängig im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung mit EMPA / BAFU\nabgesprochen. In der Zusammenfassung zogen die Gutachter den Schluss, dass sich das\nVerkehrsgeschehen auf der Grabenstrasse durch die T30-Anordnung nicht verändert\nhabe. Die Strasse werde von einer unveränderten Anzahl Fahrzeuge – tendenziell in\netwas flüssigerem Verkehr – befahren. Die Anzahl der Fussgänger längs und querend\nbleibe ebenso unverändert wie die Bündelung der Fussgänger auf den\nFussgängerübergang. Eine systematische Verbesserung oder Verschlechterung für die\nFussgänger lasse sich nicht feststellen. Das Verhalten und die Sicherheit der Velos habe\nsich durch das veränderte Geschwindigkeitsregime nicht sichtbar verändert. Nach wie vor\nwürden recht viele Velofahrende auf dem Trottoir fahren. Wesentlich geändert hätten sich\ndie Geschwindigkeiten abends, in der Nacht und am Wochenende. Hier würden deutliche\nReduktionen um 8–12 km/h erreicht, nämlich Vm (= mittlere gefahrene Geschwindigkeit)\nunter 35 km/h und V85 (= Geschwindigkeit, die von 85 % der gemessenen Fahrer\neingehalten und von 15 % überschritten wird) unter 40 km/h, was auch unter\nBerücksichtigung einer Messungenauigkeit von +-3 km/h ein sehr gutes Ergebnis sei.\nTagsüber an Werktagen und Samstagen verändere sich das Geschwindigkeitsniveau mit\nT30 gegenüber T50 praktisch nicht. Mit der Temporeduktion hätten sich die Reisezeiten\nnicht verändert. Die Lärmbelastung nehme vor allem in der Nacht ab, wobei dieser Effekt\nam Wochenende stärker ausgeprägt sei als unter der Woche. Die Abnahme in der Nacht\nbetrage beim gemittelten Pegel Leq 1–2 dB an Werktagen und 3–4 dB am Wochenende.\nBeim Spitzenpegel sei die Abnahme noch deutlicher mit bis zu 4 dB werktags und bis 5 dB\nam Wochenende. Pegelveränderungen grösser als 1 dB würden nach heutiger Praxis als\nwesentliche Änderungen betrachtet und bei 5 dB sei von einer deutlich hörbaren\nVeränderung auszugehen. Die Flankensteilheit nehme deutlich ab, auch an Tagesstunden\nohne Abnahme des mittleren Pegels, wobei die Abnahme an Werktagen in der Nacht\ndeutlich ausgeprägter sei, am Sonntag aber auch tagsüber. Zur Störwirkung der\nFlankensteilheit lägen aber noch keine gesicherten Grundlagen vor. Die stärkere\nAbnahme des Spitzenpegels und die durchgehende Abnahme der Flankensteilheit würden\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n24\n\neine deutliche Verstetigung des Verkehrs mit T30 belegen. Zudem habe sich gezeigt, dass\nT30 in der Nacht zu einer deutlichen Reduktion der Einzelgeräusche führe.\n\n"}