{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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März 2018, worin das Bundesgericht die Legitimation von TCS und ACS Zürich als\nfraglich erachtete, weil die streitigen Verfügungen überwiegend Strassen von\nuntergeordneter Bedeutung betrafen und daher deren regelmässige Benützung nicht\noffensichtlich war, es letztlich aber die Frage offenliess. Soweit die\nVerfahrensbeteiligten 1–3 dem Beschwerdeführer 2 infolge der Verkehrsanordnung die\nbesondere Betroffenheit und damit das Rechtsschutzinteresse absprechen, da dessen\nBehauptungen betreffend Auswirkung der Anordnung unzutreffend seien und somit keine\nbesondere Intensität von Nachteilen zu sehen sei, ist dies Gegenstand der materiellen\nPrüfung. Die materielle Beschwer kann auch nicht mit der relativen Kürze der strittigen\nStrassenabschnitte verneint werden. Wäre dies der Fall, könnten die Behörden die\nLegitimationsbefugnis von allfällig Betroffenen aushebeln, wenn Verkehrsanordnungen\n\"ratenweise\" getroffen würden.\n\n1.3.3 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 sind Miteigentümer und/oder Bewohner der\nLiegenschaft GS Nr. M.________ an der St.-Oswaldsgasse N.________, welche\nzurückversetzt von der Grabenstrasse und gegen Norden von einem anderen Haus\nabgeschirmt ist. Der Verfahrensbeteiligte 3 besitzt die Liegenschaft GS Nr. O.________ an\nder Grabenstrasse P.________. Beide Häuser liegen am südlichen Ende der\nGrabenstrasse nahe der Verzweigung zur Zugerbergstrasse. Die Distanz zum sich\nnördlich daran befindlichen Kolinplatz beträgt knapp 170 m. Ab diesem Knotenpunkt\nverläuft die Neugasse leicht abgewinkelt von der Grabenstrasse gegen Norden und die\nÄgeristrasse bergan gegen Osten. Das Rechtsschutzinteresse der Verfahrensbeteiligten\nan einer Temporeduktion an der Grabenstrasse ist zweifellos gegeben. Als nahe\nAnwohner der die Grabenstrasse ab dem Kolinplatz weiterführenden Neugasse und\nÄgeristrasse ist auch die für die Verfahrensbeteiligung geforderte Beziehungsnähe zu den\nVerkehrsanordnungen an diesen Abschnitten zu bejahen, soweit diese aus Gründen der\nVerkehrssicherheit angeordnet wurden. Ihre Legitimation muss ihnen aber in der Hinsicht\nabgesprochen werden, soweit sie über weite Teile lärmschutzrechtlich argumentieren. Ein\nKriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz zum\numstrittenen Vorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl.\nBGer 1C_212/2009 vom 2. Juni 2010 E. 2.3.1). Die Neugasse und die Ägeristrasse gelten\nals lärmsaniert, was insbesondere von den Beschwerdeführern 1, welche als Anstösser\ntatsächlich und unmittelbar betroffen sind, nicht bestritten wird. Eine (überhaupt)\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n21\n\nwahrnehmbare Verminderung der Lärmimmissionen für die Verfahrensbeteiligten durch\neine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erscheint bei den gegebenen\nörtlichen Verhältnissen und Distanzen als nicht plausibel. Ihr Verweis auf einen grossen\nKreis von Beschwerdebefugten in Fällen von Flug- oder Schiesslärm ist angesichts der\ntatsächlichen Gegebenheiten untauglich. Konkret ist nicht zu sehen, dass die\nVerfahrensbeteiligten hinsichtlich ihrer eigenen Lärmbelastung von einer Temporeduktion\nauf den beiden anderen Strassenabschnitten profitieren könnten, somit eine besondere,\nzur Beschwerdeerhebung besondere Betroffenheit geltend machen können. Insofern\nlaufen diese Argumentationen auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus und auf\ndie umfangreichen Darlegungen ist daher in diesem Verfahren, soweit es die Neugasse\nund die Ägeristrasse betrifft, nicht einzutreten.\n\n1.4 Die Beschwerden gegen die Anordnung der Sicherheitsdirektion wurden\nfristgerecht erhoben und erfüllen auch die übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie\nvom Gericht zu prüfen sind. Auch wenn die Kognition des Gerichts vorliegend umfassend\nist, beschränkt sich die Prüfung des Streitgegenstands auf den Rahmen der gegebenen\nLegitimation der am Verfahren Involvierten. Konkret ist zu beurteilen, ob Tempo 30 auf der\nGrabenstrasse aus Gründen des Lärmschutzes und/oder der Verkehrssicherheit korrekt\nangeordnet wurde. Betreffend Neugasse und Ägeristrasse beschränkt sich die Beurteilung\nder Rechtmässigkeit der Temporeduktion hingegen auf die Fragen der Verkehrssicherheit.\n\n2.\n2.1 Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der\nMotorfahrzeuge auf allen Strassen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der\nVerkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine\nHöchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und\nSichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften. In Art. 108 Abs. 5 werden für jede\nStrassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt.\nInnerorts sind gemäss Art. 108 Abs. 5 tiefere Geschwindigkeiten von je 10 km/h (lit. d) und\nauch die Anordnung von Tempo-30-Zonen (lit. e) zulässig.\n\nDie vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte\nStrassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens heraboder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Anordnung einer Tempo-30-Strecke\nist eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. Als\nGeschwindigkeitsbeschränkung ist sie nur zulässig, wenn sie eine der Voraussetzungen\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n22\n\n"}