{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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In diesem Verfügungsentwurf wurde der Einbau eines\nlärmmindernden Belages auf der Grabenstrasse sowie Erleichterungen im Sinne von\nArt. 14 LSV für 26 Liegenschaften an der Grabenstrasse, für eine am Kolinplatz 19 sowie\nfür zwei Liegenschaften an der Artherstrasse 1 und 3 vorgesehen. Nebst an die Behörden\nerfolgte die Mitteilung darüber (nur) an die betroffenen Grundeigentümer. In der\nEntwurfsbegründung findet sich der Passus, dass das Tiefbauamt \"im Perimeter der\nLärmsanierung Graben-strasse (sowie auf den angrenzenden Abschnitten der\nÄgeristrasse und der Neugasse) eine abweichende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h\neinführt\". Mit der Publikation der Verfügung vom 24. September 2018 wurde zwar der\nSignalisationsplan für die beiden anderen Strassenabschnitte aufgelegt, aber eben nur\ngerade \"informationshalber\". Dieser Begriff impliziert klar – und wurde auch von der\nBaudirektion so verstanden und im Einspracheentscheid an die L.________ AG\nentsprechend als Begründung für das Nichteintreten aufgeführt –, dass damit bloss eine\nOrientierung (Gewährung des rechtlichen Gehörs) über die beabsichtigten\nStrassensignalisationen erfolgen sollte. Eine rechtsmittelfähige Verfügung lag damit nicht\nvor.\n\n1.3.1.2 Zuzustimmen ist den Verfahrensbeteiligten 1–3, soweit sie die Legitimation der\nBeschwerdeführer 1 bezüglich der lärmrechtlich begründeten Temporeduktion auf der\nGrabenstrasse verneinen. Ob mit der Einschränkung der Vollmacht auf Rechtshandlungen\nbetreffend Neugasse und Ägeristrasse (die am 4. November 2019 eingereichte erweiterte\nVollmacht ist offensichtlich verspätet) eine gerichtliche Überprüfung der auf der\nGrabenstrasse aus verkehrssicherheitspolitischen Gründen angeordneten\nTemporeduktion nicht erfolgen dürfte – die Beschwerdeführer befürchten deswegen\nBelastungen auf \"ihren\" Strassenabschnitten und machen somit eine besondere\nBetroffenheit geltend –, kann hier offenbleiben, da wegen teilweise gegebener\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n19\n\nLegitimation die Temporeduktion auf der Grabenstrasse ohnehin gerichtlich zu prüfender\nStreitgegenstand ist.\n\n1.3.2 Zur Legitimation des Beschwerdeführers 2 ist festzustellen, dass das\nStrassenverkehrsrecht den Verkehrsverbänden kein Beschwerderecht im Sinne von\nArt. 89 Abs. 2 lit. d BGG einräumt. Gemäss fortgesetzter Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum Verbandsbeschwerderecht kann ein Verband insbesondere zur\nWahrung der eigenen Interessen Beschwerde führen. Er kann aber auch die Interessen\nseiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen\nStatuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder\ngemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder\nbefugt wäre (sogenannte \"egoistische Verbandsbeschwerde\"). Diese Voraussetzungen\nmüssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine\neigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend macht, ist nicht\nbefugt Beschwerde zu führen. Das Beschwerderecht steht daher auch nicht jedem Verein\nzu, der sich in allgemeiner Weise mit dem fraglichen Sachgebiet befasst. Vielmehr muss\nein enger, unmittelbarer Zusammenhang mit dem statutarischen Vereinszweck und dem\nGebiet bestehen, in welchem die fragliche Verfügung erlassen wurde (vgl. BGer\n1C_17/2010 vom 8. September 2011 E. 1.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 111 BGG muss\nsich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur\nBeschwerde an das Bundesgericht befugt ist. Das kantonale Verfahrensrecht darf\ndemgemäss die Beschwerdelegitimation nicht einschränken.\n\nDer Touring Club Schweiz (TCS) Sektion Zug ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.\nEr bezweckt gemäss Art. 2 lit. b seiner Statuten unter anderem die Wahrung der Rechte\nund Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr und in allen verkehrspolitischen,\nwirtschaftlichen und mit der Mobilität zusammenhängenden Bereichen. Was die\nBeschwerdebefugnis der einzelnen TCS Zug-Mitglieder anbelangt, so steht sie ihnen zu,\nsoweit sie das betroffene Gebiet mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei\nAnwohnern und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Zone\nnicht genügt. Der Beschwerdeführer 2 hat sich über die besondere Betroffenheit von\nspezifischen Vereinsmitgliedern nicht geäussert, zu seinen Gunsten darf aber\nangenommen werden, dass angesichts der Verkehrsbedeutung dieser\nHauptverkehrsachse durch die Stadt Zug mutmasslich eine ansehnliche Zahl von\nMitgliedern des TCS Zug diese Strecke regelmässig befahren, womit die Legitimation\nbejaht werden kann (so ebenso VGer ZG V 2017 95 vom 29. Mai 2018 E. 1c betreffend\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n20\n\n"}