{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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In der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die\nStrassensignalisation (BGS 751.21) wird unter dem Titel \"Dauernde\nVerkehrsbeschränkungen\" in § 5 Abs. 1 bestimmt, dass Fahrverbote,\nVerkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs gemäss Art. 3\nSVG an Kantonsstrassen nach Anhören der Baudirektion und der betroffenen Gemeinde\nvon der Sicherheitsdirektion erlassen werden. Gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes\nüber das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) kann gegen kantonale Entscheide über\nMassnahmen zur örtlichen Verkehrsregelung gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG Beschwerde in\nöffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Voraussetzungen für die\ndirekte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Verfügung der\nSicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2018, publiziert am 11. Januar 2019 im Amtsblatt\nNr. 2, sind somit gegeben.\n\n1.3 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss § 62 VRG\nermächtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den\nangefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse\nan dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch\nbesondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (§ 62 Abs. 3 VRG). Während die\nBeschwerdegegnerinnen die Legitimation der Beschwerdeführer nicht in Frage stellen,\nbringen die Verfahrensbeteiligten 1–3 verschiedene Vorbehalte vor. So monieren sie u.a.,\ndass – sofern überhaupt eine Beschwerdelegitimation gegeben wäre –, die Rügen\njedenfalls verspätet vorgebracht worden seien. Dazu vorab folgende Bemerkungen:\n\n– Die Neugasse (Postplatz–Kolinplatz) und die Grabenstrasse (Kolinplatz–Casino)\nsind Strassenabschnitte der Kantonsstrasse Nr. 25, die Ägeristrasse ist Teil der\nKantonsstrasse Nr. 381 (vgl. Anhang 1: Verzeichnis der Kantonsstrassen gemäss § 5 des\nGesetzes über Strassen und Wege, GSW; BGS 751.14-A1).\n\n– Mit Verfügungsentwurf vom 24. September 2018 zur \"Lärmsanierung\nStadtkerndurchfahrt: Abschnitt Grabenstrasse (Casino–Kolinplatz)\" wurde der Einbau\neines lärmmindernden Belages auf der Grabenstrasse sowie Erleichterungen im Sinne\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n17\n\nvon Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) für 26 Liegenschaften an der\nGrabenstrasse, für eine am Kolinplatz 19 sowie für zwei Liegenschaften an der\nArtherstrasse 1 und 3 beschlossen. Nebst an die Behörden erfolgte die Mitteilung (nur) an\ndie betroffenen Grundeigentümer. In der Entwurfsbegründung findet sich der Passus, dass\ndas Tiefbauamt \"im Perimeter der Lärmsanierung Grabenstrasse (sowie auf den\nangrenzenden Abschnitten der Ägeristrasse und der Neugasse) eine abweichende\nHöchstgeschwindigkeit von 30 km/h einführt\".\n\n– Vom 28. September bis 17. Oktober 2018 wurde das Projekt resp. der\nVerfügungsentwurf \"Lärmsanierung Grabenstrasse, Abschnitt Kolinplatz–Casino\" öffentlich\naufgelegt. Mit der Bekanntgabe der öffentlichen Planauflage dieses Projekts wurde\ngleichzeitig bekannt gemacht, dass \"informationshalber\" auch der Signalisationsplan\nÄgeristrasse/Neugasse aufgelegt werde (vgl. Amtsblatt Nr. 40 vom 5. Oktober 2018).\nDagegen erhoben nebst den Verfahrensbeteiligten (deren Begehren im damaligen\nVerfahren hier nicht von Relevanz sind) auch die L.________ AG (deren Eigentümer A.\nL.________ und B. L.________ zu den Beschwerdeführern 1 gehören) eine Einsprache.\nMit Entscheid vom 20. Dezember 2018 wurde die Einsprache der L.________ AG\nabgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Betreffend die Abschnitte Ägeristrasse und\nNeugasse wurde in der Begründung festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens\nausschliesslich die Einführung von Tempo 30 auf der Grabenstrasse sei. Die\nHerabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Ägeristrasse und der\nNeugasse werde durch die Sicherheitsdirektion erlassen und sei dannzumal anfechtbar.\nSoweit die Reduktion der Geschwindigkeit auf der Grabenstrasse beanstandet werde, weil\nmit deren Einführung eine Stauwirkung mit übermässigen Lärm-, Staub-, Abgas- und\nRussbelastungen auf der Neugasse befürchtet werde, sei die Einsprache als unbegründet\nabzuweisen.\n\n– Die Sicherheitsdirektion veröffentlichte im Amtsblatt Nr. 2 vom 11. Januar 2019 die\nvorgesehenen Signalisationen auf Höchstgeschwindigkeit 30 auf der Neugasse zwischen\nKolinplatz und Postplatz, auf der Ägeristrasse zwischen Kolinplatz und Verzweigung\nDorfstrasse sowie auf der Grabenstrasse zwischen der Verzweigung Zugerbergstrasse\nund Kolinplatz.\n\n– Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 reichte von diesen unterzeichnete\nVollmachten ein, womit sie ihn zur Vornahme sämtlicher Rechtshandlungen \"gegen die\nEinführung von Tempo 30 auf der Neugasse und Ägeristrasse in Zug\" beauftragen. Am\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n18\n\n4. November 2019 reichte der Rechtsvertreter noch eine am 7. August 2019\nunterzeichnete Vollmacht eines mitbeteiligten Beschwerdeführers ein, welcher seinen\nBetrieb an der Grabenstrasse führt. Letztere Vollmacht wurde um die Vornahme von\nRechtshandlungen betreffend die Grabenstrasse erweitert.\n\n"}