{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung (Tempo 30 Grabenstrasse / Neugasse / Ägeristrasse, Zug) | SVG-Verkehrsanordnungen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "f41d30faa07f2cb25834659bec6c953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10\nRegeste:\nVerkehrsanordnung (Tempo 30 Grabenstrasse / Neugasse / Ägeristrasse, Zug) | SVG-Verkehrsanordnungen\n\n\nunzweckmässig erachtet worden, da die Umweltbelastung auch an Wochenenden\nerheblich sei.\n\nO. Mit ausführlicher Duplik vom 19. Dezember 2019 legten die Verfahrensbeteiligten\nu.a. dar, dass sie sehr wohl vom Lärm der anderen Strassenabschnitte betroffen seien,\nweshalb sie zur Teilnahme am Verfahren legitimiert seien. Die Betroffenheit und das\nschutzwürdige Interesse der Nachbarn ergebe sich daraus, wie sich das Bauprojekt als\nGanzes in besonderem Mass auf ihre rechtliche und tatsächliche Situation auswirke. Es\nstehe ihnen frei, sich zu sämtlichen Elementen der angefochtenen Verfügung, somit auch\nzu den IGW-Überschreitungen auf der Neugasse und Ägeristrasse, zu äussern. Hingegen\nseien beide Beschwerdeführer nicht legitimiert wegen Verspätung resp. mangelnder\nBetroffenheit. Die Verfügung der Sicherheitsdirektion sei nur der Vollzugsakt. Leitbehörde\ni.S. von Art. 25a RPG sei die Baudirektion.\n\nDas Gutachten I.________ sei tauglich. Die behauptete Verkehrsentlastung durch die\nTangente werde bestritten bzw. sei ungenügend, wie auch das UVEK am 30. Oktober\n2009 erachtet habe. Die damals vom Regierungsrat in der Abstimmung zur Tangente\nvorgebrachten Zahlen seien unrealistisch und beträfen ohnehin die Grabenstrasse und\nNeugasse nicht. Trotz Ausbau der Bahnstrecke Walchwil–Zug würden mehr Personen auf\nden MIV umsteigen, da gleichzeitig das Busangebot reduziert resp. zwischen Walchwil\nund Arth resp. Goldau aufgegeben werde. Auch der Einsatz von vermehrten\nElektrofahrzeugen bringe keine Lärmminderung, da das Rollgeräusch der Reifen bei\nTempi über 30 km/h dominierend sei. Die Anordnung von Tempo 30 verursache wenig\nAufwand, verlange keinen Eingriff in den Strassenkörper und sei eine kostengünstige oder\ngar die günstigste Sanierungsmassnahme. Im Weiteren beschrieben sie die gefährliche\nVerkehrssituation resp. die Sicherheitsdefizite auf den fraglichen Strassenabschnitten\nresp. Knoten. Es werde bestritten, dass die Unfälle sich zu Zeiten ereignet hätten, als\nohnehin bereits weniger als 30 km/h gefahren worden sei. Die Voraussetzungen für die\nZulässigkeit der Temporeduktion seien mehr als genügend erstellt. Überdies könnten\nSicherheitsdefizite auch bestehen, wenn kein eigentlicher Unfallschwerpunkt gegeben sei,\nwas so im Bereich der Kolinplatz-Bushaltestelle auf der Ägeristrasse der Fall sei.\nGrundsätzlich könne ein sinnvolles Verkehrsregime mit Bezug auf den Unfallschwerpunkt\nKolinplatz nur mit Einbezug der unmittelbaren Zufahrtsstrecken umgesetzt werden.\nLärmmässig sei nicht entscheidend, dass das zulässige Mass von 50 km/h erreicht werde,\nsondern massgebend seien v.a. die lärmintensiveren Beschleunigungs- und\nBremsphasen. Bei dichtem und stockendem Verkehr gehe es darum, genau diese lästigen\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n15\n\nPhasen und damit den Lärm zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführer auf das\nGutachten J.________ 2012 verwiesen, sei zu vermerken, dass das Bundesgericht dieses\nexplizit als ungenügend bezeichnet habe. Der technische Bericht des Q.________ vom\n24. September 2018 resp. seine Einschätzungen entsprächen nicht mehr heutigem\nWissenstand und sei unzutreffend. Auf die übrigen Ausführungen ist – soweit erforderlich\n– in den Erwägungen einzugehen.\n\nP. Am 6. August 2020 liessen die Verfahrensbeteiligten unaufgefordert eine weitere\nEingabe einreichen, womit sie auf die neueste Rechtsprechung in Fragen der lärm- und\nsicherheitsrechtlich begründeten Tempoherabsetzung hinweisen wollten. Diese Eingabe\nwurde den Beschwerdeparteien zur Kenntnis gebracht. In der Folge wurden keine\nweiteren Eingaben gemacht; der Schriftenwechsel gilt somit als abgeschlossen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden\ndie Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf\nBundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder\ndas Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann\njede Rechtsverletzung gerügt werden. Ist ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde\nangefochten, kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63\nVRG).\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG;\nSR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote,\nVerkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie\nkönnen diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n16\n\n"}