{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung (Tempo 30 Grabenstrasse / Neugasse / Ägeristrasse, Zug) | SVG-Verkehrsanordnungen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "f41d30faa07f2cb25834659bec6c953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10\nRegeste:\nVerkehrsanordnung (Tempo 30 Grabenstrasse / Neugasse / Ägeristrasse, Zug) | SVG-Verkehrsanordnungen\n\naufgelegte Lärmsanierungsprojekt erhoben. Im Weiteren seien die Verkehrsanordnungen\nnicht korrekt und auch zu früh publiziert worden. Es sei unverständlich, weshalb ein\nGutachten zu T30 schon 2018 veranlasst worden sei, wenn dieses Tempo erst nach\nvollzogenem Belagsersatz eingeführt werden solle, die Verkehrszahlen dannzumal\njedenfalls veraltet seien. Vor Einführung von Massnahmen sei abzuwarten, wie sich die\ninnerstädtischen Verkehrsverhältnisse veränderten, wenn die Ost-/Westumfahrung offen\nsei; der Regierungsrat habe der Bevölkerung eine massive Entlastung von minus 39 %\nversprochen. Tatsächlich zeige sich schon aktuell ein deutlicher Rückgang gegenüber\ndem 2005 für heute prognostizierten Verkehr. Es werde daher beantragt, dass das Gericht\ndie neuen Verkehrsmodelle vom Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug beiziehe.\nGeringeres Verkehrsvolumen und veränderter Fahrzeugpark (Elektrifizierung etc.) würden\nlärmmindernd wirken. Das Gutachten I.________ weise Mängel auf, da\nGeschwindigkeiten zum Teil an falschen Orten gemessen worden seien (z.B. auf Höhe\nKnopfliweg). Das Unfallgeschehen sei ungenau analysiert und falsch bewertet worden.\nAuch auf der Neugasse bestehe kein Sicherheitsdefizit bzw. sei es fraglich, ob die Unfälle\nbei T30 hätten vermieden werden können. Die Neugasse sei keine Hauptveloachse; es sei\ndenn auch kein Unfall mit einem Velofahrer ausgewiesen. Nicht ersichtlich sei aus dem\nGutachten, zu welchen Wochentagen und Tageszeiten die registrierten Unfälle im\nPerimeter passiert seien. Dazu seien die Unfallzahlen in den letzten Jahren generell\nrückläufig. Die Unfallzahlen stammten vom ASTRA, wie R.________ von der Zuger Polizei\nbezeugen könne. Bei einem Unfallschwerpunkt handle es sich um ein Gebiet mit 50 m\nDurchmesser als massgeblichen Perimeter und nicht bloss um eine Kreuzung. Das\nGutachten begründe Sicherheitsdefizite auf der Neugasse und Ägeristrasse mit Unfällen,\ndie auf anderen Strassenabschnitten geschehen seien. Gutachter wie die\nSicherheitsdirektion hätten die Prüfung der vom ASTRA publizierten Unfälle unterlassen.\nDeren Auswertung ergebe tatsächlich, dass der Knoten Artherstrasse-Zugerbergstrasse,\nder Kolinplatz und die die Bushaltestelle auf der Ägeristrasse nahe der Einmündung\nZeughausgasse kein Unfallschwerpunkte darstellten. Dazu seien im relevanten Zeitraum\ndie Unfälle nicht durch die gefahrene Geschwindigkeit begründet, da abgesehen von zwei\nUnfällen diese geschehen seien, wo weniger als 30 km/h gefahren werden könne. Im\nWeiteren werde im Gutachten bestätigt, dass 60 % der verzeichneten Unfälle mit\nFussgängern im Perimeterbereich auf deren Selbstverschulden beruhe. Auch im\nGutachten J.________ 2012 würden die Unfälle nicht in einen Zusammenhang mit der\ngefahrenen Geschwindigkeit gesetzt. Es werde daher bestritten, dass Tempo 30 auf der\nÄgeristrasse und Neugasse eine nützliche, unfallvermindernde Massnahme darstelle. Und\ndie nachgeschobene Begründung der \"sinnvollen Ergänzung\" zu Tempo 30 auf der\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n13\n\nGrabenstrasse genüge den Voraussetzungen von Art. 32 SVG resp. Art. 108 SSV nicht.\nBetreffend Auswirkungen auf den Lärm auf der Grabenstrasse hätte auch eine\nVerringerung der Geschwindigkeit um 10 km/h geprüft werden müssen. Auch der\nTechnische Bericht halte fest, dass der vorgesehene lärmmindernde Belag die wirksamste\nMassnahme sei und die durch die Tempo 30 bewirkte, subjektiv \"gerade wahrnehmbare,\nkleine Veränderung\" völlig aufhebe. Die strittige Verkehrsanordnung sei demnach\nunverhältnismässig. Zudem ergebe das Gutachten eindeutig, dass die strittige\nMassnahme nur gerade in der Nacht zu einer Lärmreduktion führe, weshalb sie nur auf\ndiesen Zeitraum zu beschränken sei.\n\nM. Mit Replik vom 18. November 2019 hielt der TCS Sektion Zug an seinen Begehren\nfest. Er bestritt die Legitimation der Verfahrensbeteiligten betreffend die Neugasse und\nÄgeristrasse. Das Gutachten, auf welche sich die strittigen Verkehrsanordnungen\nabstütze, sei insofern mangelhaft, als es mit veralteten Zahlen arbeite. Die Inbetriebnahme\nder Tangente Zug-Baar werde den Verkehr in der Stadt entlasten. Das geringere\nVerkehrsvolumen werde sich lärmmindernd auswirken. Es sei daher ein neues Gutachten\neinzuholen. Gemäss vorliegendem Gutachten seien die Auswirkungen von Tempo 30 auf\ndie Lärmimmissionen tagsüber äusserst gering. Nachtsüber könne von einer Reduktion\ngesprochen werden, wobei keine Differenz von 5 dB, welche erst deutlich hörbar sei,\nwährend des Versuchs habe festgestellt werden können.\n\nN. Am 20. Dezember 2019 reichte die Sicherheitsdirektion für sich und die\nBaudirektion eine Duplik ein. Die Sanierungs- und Erleichterungsverfügung der\nBaudirektion vom 20. Dezember 2018 betreffend die Lärmsanierung Grabenstrasse und\ndie Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2018 betreffend die\nVerkehrsanordnungen auf Grabenstrasse, Neugasse und Ägeristrasse seien gegenseitig\nvoneinander abhängig. Die jeweilige Verfügung werde vollzogen, wenn die andere\nrechtskräftig sei. Diejenige der Baudirektion sei nicht angefochten worden. Sie werde\nrechtskräftig, sobald auch diejenige der Sicherheitsdirektion in Rechtskraft erwachse. Ab\ndiesem Zeitpunkt müssten die Massnahmen umgesetzt werden. Dann ändere der Zusatz\nauch nichts, dass der lärmmindernde Belag erst mit dem nächsten Belagsersatz, aber\nspätestens innert fünf Jahren, einzubauen sei. Sofern vom Gericht als notwendig erachtet,\nwäre als Zeuge von der Zuger Polizei nicht R.________, sondern S.________ als\nzuständiger Sachbearbeiter der Abteilung Sicherheitspolizei, Verkehrstechnik, einzuladen.\nEine zeitliche Beschränkung der Tempo 30-Anordnung sei geprüft worden, sei aber als\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n14\n\n"}