{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Verfahrensbeteiligten beantragten am 11. April 2019 die\nAblehnung des Sistierungsantrages, da das Verfahren um Lärmsanierung an der\nGrabenstrasse schon bereits 12 Jahre dauere; die Sanierungsfrist sei endgültig\nabgelaufen und der Umstand der nicht abgeschlossenen Sanierung sei rechtswidrig. Eine\nweitere Verzögerung sei nicht zu rechtfertigen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 schloss\nsich die Sicherheitsdirektion namens der Beschwerdegegner dem Antrag auf\nVerfahrensvereinigung an, lehnte aber die Sistierung ab. Auch wenn das SVP-Postulat\n(Einführung von Tempo 30 nur auf der Grabenstrasse) teilerheblich erklärt worden sei,\nkomme der Regierungsrat praxisgemäss während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens\nnur auf seinen Entscheid im Sinne einer Wiedererwägung zurück, wenn sich seit dem\nersten Entscheid die Umstände wesentlich geändert hätten oder erhebliche Tatsachen\noder Beweise geltend gemacht würden, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen\noder vorgebracht hätten werden müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.\n\nJ. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 legte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen\nKammer die Verfahren V 2019 10 und V 2019 15 zusammen und wies das\nSistierungsgesuch ab.\n\nK. Am 3. Juli 2019 beantragte die Sicherheitsdirektion für sich und die Baudirektion die\nAbweisung der beiden Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer 1\nund 2. Die vorliegende Eingabe umfasse den Mitbericht der Baudirektion. Die\nangefochtenen Verkehrsanordnungen basierten auf dem umfassenden Gutachten von\nI.________. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer würden in den\nbetroffenen Strassenabschnitten keine Fussgängerstreifen aufgehoben, da keine Tempo\n30-Zone eingeführt, sondern eine abweichende Höchstgeschwindigkeit eingeführt werde.\nDie Festlegung des konkreten Altstadtperimeters sei Teil des öffentlich aufgelegten\nGutachtens vom 24. September 2018. Ein weiteres Gutachten bestehe nicht. Der Versuch\nmit Tempo 30 an der Grabenstrasse habe gezeigt, dass sich der Verkehrsfluss tendenziell\nverbessert habe. Dies sei ein zulässiger Grund für die Herabsetzung der\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n11\n\nHöchstgeschwindigkeit. Der von den Beschwerdeführern befürchtete Umfahrungsverkehr\nwerde als eher unwahrscheinlich erachtet. Bei den genannten Strassen (Kirchmatt-,\nKloster-, Bohl- und Fadenstrasse) handle es sich durchwegs um enge Quartiertrassen\n(meist ohne Trottoir). Die Strecke \"Pulverturm–Kolinplatz\" betrage ca. 370 m, während die\ngenannte Alternativroute ungefähr 2'350 m lang sei, wovon 1'450 m in der Tempo 30-Zone\nlägen. Mit einem Zeitgewinn sei daher nicht zu rechnen. Die Route \"Guggital–\nWaldheimstrasse–Fadenstrasse umfahre das Zentrum grossräumiger und direkter und sei\nheute schon der direkteste Weg in die nördlicheren Stadtteile. Die Errichtung von weiteren\nLichtsignalanlagen zur Erhöhung der Sicherheit der Fussgänger sei in der\ndenkmalgeschützten Altstadt mit den engen Platzverhältnissen unverhältnismässig. Das\nverkehrstechnische Gutachten Nr. 392_25b-38_AP-AH genüge vollumfänglich den\nAnforderungen von Art. 108 Abs. 4 SSV. Ein zusätzliches Gutachten zur Lärmsituation an\nder Neugasse und Ägeristrasse sei nicht nötig, da diese beiden Strassenabschnitte als\nlärmsaniert gelten würden.\n\nDie statistischen Unfallauswertungen ergäben nach den Berechnungstabellen gemäss\nSN-Norm 641 724 für den Kolinplatz und den Knoten \"Grabenstrasse/Zugerbergstrasse\"\nUnfallschwerpunkte. Der Kanton sei von Bundesrecht wegen verpflichtet, geeignete\nMassnahmen zu treffen, um diese zu beheben. Mit der Anordnung der Temporeduktion\nkönne die Verkehrssicherheit für die Fussgänger und die Radfahrer aber auch für den\nmotorisierten Individualverkehr (MIV) verbessert und die Sicherheitsdefizite auf allen drei\nStrassenabschnitten beseitigt werden.\n\nDie lärmmindernde Wirkung von lärmarmen Reifen werde nicht bestritten. Deren Einsatz\nliege aber ausserhalb des kantonalen Einflussbereiches.\n\nL. Mit Replik vom 4. November 2019 reichte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführer 1 noch eine Vollmacht eines Gewerbetreibenden an der Grabenstrasse\nein. In der Eile seien bei Beschwerdeeinreichung die Vollmachten betreffend die\nNeugasse (recte wohl die Grabenstrasse) als Beschwerdegrund vergessen worden, sie\nhätten aber richtigerweise ohnehin vom Gericht nachgefordert werden müssen. Bestritten\nwerden die Legitimation der Verfahrensbeteiligten betreffend die Anordnungen auf der\nNeugasse und Ägeristrasse, da niemand dort wohne und sie nicht unmittelbar betroffen\nseien. Die Rügen der Beschwerdeführer hingegen seien nicht verspätet. Dass auch\nVerkehrsanordnungen auf der Neugasse und Ägeristrasse getroffen würden, sei nicht klar\ngewesen. Überdies hätten A. L.________ und B. L.________ Einsprache gegen das\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n12\n\n"}