{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Unzulänglichkeiten zeigten aber dennoch\neine ausreichende Grundlage für die vorgesehene Herabsetzung der Geschwindigkeit, da\ndafür gar keine erhebliche Lärmverminderung vorausgesetzt werde. Neuere andernorts\nerfolgte Untersuchungen würden aber ergeben, dass aus der Senkung der\nGeschwindigkeit deutlich höhere Lärmminderungswirkungen sowohl im Mittelungspegel\nwie auch im Maximalpegel folgten. Jedenfalls sei nachgewiesen, dass die\nVoraussetzungen zur Anordnung von Tempo 30 auf der Grabenstrasse erfüllt seien.\nDasselbe müsse für die noch mehr belasteten Anwohner an der Ägeristrasse und der\nNeugasse gelten. Dass diese bereits lärmsaniert seien, ändere nichts, da der Kanton Zug\nseine sachlich überholten Sanierungs- und Erleichterungsverfügungen jederzeit im Sinne\neiner Nachsanierung in Wiedererwägung ziehen könne – und dies müsse er auch tun, da\ndie damaligen Verfügungen auf unvollständigen Sachverhaltsabklärungen und falschen\nBeurteilungsgrundlagen beruhten. Tempo 30 sei aber die geeignete und\nverhältnismässige Massnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur\nVerminderung von Unfallgefahren. Auch die WHO habe 2004 darauf verwiesen, dass eine\nZunahme von 1 km/h zu einer Zunahme von Unfällen um 3 % führe, wobei tödliche\nüberdurchschnittlich zunähmen. Dieselben Schlüsse habe auch die Europäische\nKommission im Jahr 2015 gezogen. Auch das Bundesgericht gehe davon aus, dass\nTempo 30 einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leiste. Tatsächlich\ngebe es insbesondere auf Kreuzungen Unfallschwerpunkte, die es im Sinne von Art. 6a\nSVG des mit \"Via sicura\" anvisierten Ziels zu sanieren gelte. Anzumerken sei, dass den\nzuständigen Behörden mit Bezug auf die Wahl geeigneter Massnahmen zur Erhöhung der\nVerkehrssicherheit ein erhebliches Ermessen zukomme, das zu respektieren sei. Zu\nberücksichtigen sei auch der volkswirtschaftliche Nutzen, der mit einer Reduktion von\nSach- und Körperschäden einhergehe. Das Gutachten der J.________ vom 7. Februar\n2012 sei nur brauchbar in Bezug auf die tabellarisch zusammengetragenen Informationen\nzum Unfallgeschehen, deren Unfallanalyse hingegen nicht.\n\nVorliegend werde nicht eine Tempo 30-Zone, sondern eine Tempo 30-Strecke\neingerichtet, weshalb sich die Signalisation nach den allgemeinen Regeln von SVG und\nSSV und nicht nach Art. 5 Tempo 30-Verordnung richte. Die Hierarchie des\nStrassennetzes bleibe erhalten. Auch bei Durchschnittsgeschwindigkeiten unter 30 km/h\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n9\n\nzu Tageszeiten werde der Lärm vermindert, da lärmmässig v.a. die lärmintensiveren\nBeschleunigungs- und Bremsphasen ins Gewicht fielen. Es gehe daher darum, den\nVerkehr zu verstetigen. Eine Beschränkung der Massnahme bloss auf die Nacht verletze\nArt. 16 f. USG, da die Lärmbelastung durchgehend übermässig und die Anlage daher\nsanierungsbedürftig sei. Im Weiteren würden Höchstgeschwindigkeitsreduktionen die\nKapazitäten einer Strasse nicht reduzieren, sondern tendenziell sogar erhöhen. Das\ndeutsche Umweltbundesamt sei zum Ergebnis gekommen, dass eine Senkung der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit in den meisten Fällen keinen nennenswerten Einfluss\nauf die Leistungsfähigkeit einer Hauptverkehrsstrasse habe. Aus diesen Gründen treffe es\nauch nicht zu, dass die Einführung von Tempo 30 zu vermehrtem Umfahrungsverkehr\nführe. Im Gegenteil werde die Verflüssigung des Verkehrs eher zu einer Abnahme des –\nwie behauptet – heute schon bestehenden Ausweichverkehrs führen. Mit den Ergebnissen\ndes Zuger Versuchs sei auch widerlegt worden, dass Tempo 30 den öffentlichen\nNahverkehr behindere oder verlangsame. Insgesamt sei die Anordnung von Tempo 30\nweder unverhältnismässig noch unnötig. Der von den Beschwerdeführenden als einzige\nMassnahme geforderte Einbau von lärmmindernden Strassenbelägen tauge nicht, da\neinerseits bis zu diesem Einbau die Reduktion der Geschwindigkeit als einzige\nMassnahme zur Verfügung stehe. Anderseits könne auch bei Umsetzung beider\nMassnahmen der Lärm nicht so weit gemindert werden, dass die Immissionsgrenzwerte\nder LSV eingehalten würden. Es brauche zwingend den Einsatz beider Massnahmen,\nzumal sich ihre Wirkung gemäss Untersuchungen von K.________ vom 16. Januar 2015\nkumulieren würden. Betreffend Einsatz lärmarmer Reifen als sinnvolle und wirksame\nMassnahme verfüge der Kanton nicht über die Kompetenz, solche Anordnungen zu\nerlassen. Der Vorschlag der Beschwerdeführenden sei untauglich. Die weitere\nBehauptung der Beschwerdeführer, die Herabsetzung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit bewirke eine erhöhte Schadstoffbelastung, sei nicht substantiiert\nund es fehle dafür bis heute an einer wissenschaftlichen Grundlage. Dass als Folge der\nreduzierten Geschwindigkeit möglicherweise schneller gefahren werde, wie die\nBeschwerdeführenden behaupteten, sei einigermassen verwegen. Abgesehen davon gelte\ndie Bestimmung, dass alle Verkehrsteilnehmer jederzeit eine den Umständen\nangemessene Geschwindigkeit einhalten müssten. Die Stadtkerndurchfahrt werde von\nVelofahrenden wesentlich genutzt. Hauptverkehrsstrassen seien fast immer wichtige\nVelorouten; sie müssten daher objektiv und subjektiv von geübten und schnellen, aber\nauch ungeübten und unsicheren Velofahrenden sicher genutzt werden können. Die\nHerabsetzung der Geschwindigkeit innerorts sei eine wirkungsvolle Massnahme zur\nSteigerung der Radverkehrssicherheit. Darüber hinaus verbessere die Einführung von\n\n"}