{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dezember 2018 in Rechtskraft\nerwachsen sei. Materiell sei die Sache an der Grabenstrasse entschieden. Daran ändere\nauch nichts, dass diese Verfügung gemäss ihrer Ziff. 4 unter dem Vorbehalt der\nRechtskraft der Verkehrsanordnung der Sicherheitsdirektion stehe. Damit werde bloss die\nVollstreckbarkeit aufgeschoben. Die Beschwerdeführer 1 [recte 2] und die Mehrheit der\nBeschwerdeführenden 2 [recte 1] hätten allein die Verkehrsanordnung der\nSicherheitsdirektion angefochten, nicht aber die Sachverfügung der Baudirektion. Diese\nhabe sämtliche Projektunterlagen öffentlich aufgelegt, sowohl hinsichtlich der\nlärmsanierungsrechtlichen Fragen zur Grabenstrasse als auch bezüglich der\nverkehrssicherheitsbezogenen Aspekte zur Neugasse und Ägeristrasse. Keiner der\nheutigen Beschwerdeführer könne behaupten, er habe nichts von den beabsichtigten\nTemporeduktionen gewusst, weshalb sie gegen den am 24. September 2018 publizierten\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n7\n\nEntwurf hätten Einsprache erheben müssen. Da sie das nicht gemacht hätten, seien sie\nvorliegend nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Ihre Rügen seien verspätet.\n\nDer TCS sei nicht beschwerdebefugt. Er habe nicht dargetan, dass eine Grosszahl seiner\nangeblich 20'000 Mitglieder betroffen sei. Um dies überprüfen zu können, sei er vom\nGericht aufzufordern, eine nicht anonymisierte Mitgliederliste einzureichen. Dazu habe er\nseine besondere Betroffenheit nicht substantiiert, weshalb es an seinem\nRechtsschutzinteresse fehle.\n\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 [recte 1] sei nur zur Vornahme von\nRechtshandlungen gegen die Einführung von Tempo 30 auf der Neugasse und Ägeristrasse bevollmächtigt. Soweit sich seine Anträge auch auf die umweltrechtlich\nbegründete Tempoherabsetzung auf der Grabenstrasse erstreckten, fehle es offensichtlich\nan der Vollmacht.\n\nAuf einen Augenschein sei als untaugliches und ungeeignetes Beweismittel zu verzichten.\nUnter dem Tempo 50-Regime könne der angebliche Umfahrungseffekt ohnehin nicht\nbeobachtet werden. Betreffend Lärm sei auf die Gutachten von I.________ abzustellen.\n\nIn materieller Hinsicht wurde beanstandet, dass die Lärmsanierung an der Neugasse und\nÄgeristrasse nur auf dem Papier erfolgt sei; die Anwohner seien immer noch zu hohem\nLärm ausgesetzt. Zwar würden die in der LSV fixierten Lärmgrenzwerte noch gelten, sie\nseien aus medizinischer Sicht aber schon längstens überholt. Dazu sei der vorliegend\nstrittige Perimeter mit der ES III den üblichen, aber aus Sicht des Gesundheitsschutzes\nviel zu hohen Lärmbelastungsgrenzwerten zugeordnet. Die Belastungen lägen massiv und\nbesorgniserregend über den WHO-Empfehlungen. Im Weiteren wurde detailliert die\nVerfahrensgeschichte der Lärmsanierung Grabenstrasse dargelegt. Dann wurde unter\nVerweis auf Studien und Vergleichsmessungen in Berlin ausgeführt, in welchen Bereichen\ndas Gutachten I.________ nicht belastbare Daten produziert habe (z.B. hätten die\nAutofahrer wegen der Vorankündigung der Lärmmessung bereits tiefere\nGeschwindigkeiten als die noch geltenden 50 km/h gefahren bzw. hätten umgekehrt\nnachher die 30 km/h nicht eingehalten; die ermittelten Lärmreduktionen seien daher zu\nknapp errechnet bzw. wären bei einer längeren Versuchsdauer höher ausgefallen, das\nVersuchssetting sei also mangelhaft). Dazu seien mangels ausreichender Daten die\nbedeutsamen Aspekte der Durchfahrten schwerer und damit besonders lauter Fahrzeuge\nin den Zeiten ausserhalb von Verkehrsspitzen unberücksichtigt geblieben. Die I.________-\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n8\n\n"}