{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung (Tempo 30 Grabenstrasse / Neugasse / Ägeristrasse, Zug) | SVG-Verkehrsanordnungen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:01", "Checksum": "f41d30faa07f2cb25834659bec6c953e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10\nRegeste:\nVerkehrsanordnung (Tempo 30 Grabenstrasse / Neugasse / Ägeristrasse, Zug) | SVG-Verkehrsanordnungen\n\n Am 8. Februar 2019 reichte der Touring Club Schweiz (TCS), Sektion Zug, eine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, die im Amtsblatt vom 11. Januar\n2019 publizierte Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2018 sei\nvollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Die\nbeiden Gutachten von I.________ vom 29. März 2018 und 24. September 2018 würden\nnicht rechtsgenüglich aufzeigen, dass die beabsichtigten Geschwindigkeitsreduktionen auf\nder Ägeristrasse, Neugasse und Grabenstrasse nötig, zweck- und verhältnismässig seien\nund auch keine anderen Massnahmen (z.B. Einbau lärmreduzierter Strassenbeläge,\nlärmarme Reifen) vorzuziehen seien. Dass es Unfallschwerpunkte gebe, müsse in Abrede\ngestellt werden. Bei dem angesetzten Massstab müsste auf allen Strassen Tempo 30\nangeordnet werden. Allenfalls sei auf der Grabenstrasse wegen der nächtlichen\nLärmbelastung eine Temporeduktion nur während der Nacht einzuführen.\n\nC. Die Beschwerdeführer leisteten fristgerecht den verfügten Kostenvorschuss von je\nFr. 2'500.–.\n\nD. Am 18. Februar 2019 ersuchten E.________, A. F.________ und B. F.________\nsowie G.________ um Beiladung zu den Beschwerdeverfahren.\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n5\n\nE. Mit identischen Eingaben zu den beiden Beschwerden teilte der Stadtrat Zug am\n13. März 2019 mit, dass er davon ausgehe, dass die zur Festlegung einer abweichenden\nHöchstgeschwindigkeit auf der Grabenstrasse, der Neugasse und der Ägeristrasse\neingereichten Unterlagen bzw. Gutachten schlüssig und vollständig seien und in\ngenügendem Mass als Grundlage für den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom\n20. Dezember 2018 dienten resp. herangezogen werden könnten.\n\nF. Am 18. März 2019 beantragte der TCS Sektion Zug die Sistierung des Verfahrens,\nda der Kantonsrat am 7. März 2019 ein Postulat der SVP und FDP gegen die Einführung\nvon Tempo 30 auf den hier strittigen Strassenabschnitten teilerheblich erklärt habe;\ninsbesondere sei das Postulat betreffend Überprüfung der Einführung von Tempo 30 in\nder Neugasse und auf der Ägeristrasse vom Kantonsparlament gutgeheissen worden.\nWeiter beantragte er die Vereinigung mit dem in der gleichen Angelegenheit von RA\nB.________ für 16 Beschwerdeführer eingereichten Beschwerdeverfahren. Am 1. April\n2019 liess Letzterer dieselben Begehren mit der inhaltlich gleichen Begründung stellen.\n\nG. Am 11. April 2019 liessen die Verfahrensbeteiligten 1–3 unter Verweis auf die\nschon seit 2007 dauernde Verfahrensgeschichte betreffend Lärmsanierung Grabenstrasse\ndie Abweisung des Sistierungsgesuches beantragen. Die Sanierungsfrist sei abgelaufen.\nEine weitere Verzögerung sei nicht zu rechtfertigen. Die Verfahren betreffend\nLärmsanierung der Ägeristrasse und Neugasse beruhten auf überholten Annahmen, so\ndass die Sanierungs- und Erleichterungsverfügungen in Wiedererwägung zu ziehen bzw.\nwirksame Massnahmen an der Quelle anzuordnen wären. Betreffend\nVerfahrensvereinigung hätten sie diese selber auch schon beantragt.\n\nH. Am 3. April 2019 reichten die Verfahrensbeteiligten 1–3 eine umfangreiche\nVernehmlassung ein. Sie stellten dabei folgende Rechtsbegehren:\n1a. Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 vom 8. Februar 2019 [recte:\nBeschwerdeführer 2, TCS Zug] (Geschäfts-Nr. V 2019 15) sei infolge verspäteter\nRügen, eventuell mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten.\n1b. Soweit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 [recte Beschwerdeführer 2]\nvom 8. Februar 2019 (V 2019 15) eingetreten werden könne, sei sie\nvollumfänglich abzuweisen.\n2a. Auf die Beschwerden jener Mitbeteiligten der Beschwerdeführenden 2 [recte:\nBeschwerdeführer 1], A.________ et alt., vom 6. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. V\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n6\n\n2019 10), die während der Auflage des Entwurfs der Sanierungs- und\nErleichterungsverfügung der Baudirektion vom 24. September 2018 keine\nEinsprache erhoben hätten, sei infolge verspäteter Rügen nicht einzutreten. Auf\ndie Beschwerde der verbleibenden Mitbeteiligten sei auch insofern nicht\neinzutreten, als sie in ihrer Beschwerde neue oder weitergehende Anträge stellen\nals in ihrer Einsprache.\n2b. In jedem Fall sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 [recte:\nBeschwerdeführer 1] mangels entsprechender Vollmacht des Rechtsvertreters\ninsoweit nicht einzutreten, als darin verlangt wird, die Verkehrsanordnung der\nSicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2018 sei auch mit Bezug auf die verfügte\nHerabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Grabenstrasse in\nZug aufzuheben.\n2c. Soweit auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 [recte:\nBeschwerdeführer 1] vom 6. Februar 2019 einzutreten ist (Rechtsbegehren 2a und\n2b vorstehend), sei sie vollumfänglich abzuweisen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden\n1 und 2.\n\n"}