{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-10_2020-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_10_5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde72e0b75e8d79a54deeaed8f1a15b142223e47180377c0b3dcbb6246e588fa812cfce5d12c23051f4443a4aaa39d1abcf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_10", "Checksum": "889574f71022294b4faa694f57f9f788"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 23.11.2020 V 2019 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Touring Club Schweiz, Sektion Zug\nvertreten durch C.________, Präsident, und D.________, Finanzen\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\n1. Baudirektion des Kantons Zug\n2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zug\nBeschwerdegegnerinnen\n\nWeiter verfahrensbeteiligt:\n1. E.________\n2. A. F.________ und B. F.________\n2\n\n3. G.________\nalle vertreten durch RA H.________\n4. Stadtrat von Zug\n\nbetreffend\n\nVerkehrsanordnung (Tempo 30 Grabenstrasse / Neugasse / Ägeristrasse, Zug)\n\nV 2019 10 und V 2019 15\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n3\n\nA. In den Amtsblättern Nrn. 39 und 40 vom 28. September bzw. 5. Oktober 2018\nwurde die öffentliche Planauflage für die Lärmsanierung Grabenstrasse, Abschnitt\nKolinplatz–Casino, und die Möglichkeit zur Einsprache bei der Baudirektion innert der\nAuflagefrist bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass informationshalber auch\nder Signalisationsplan Ägeristrasse/Neugasse aufgelegt werde. Am 20. Dezember 2018\nverfügte die Sicherheitsdirektion die von der Baudirektion beantragten\nVerkehrsanordnungen in der Stadtgemeinde Zug, nämlich die Anordnung resp.\nSignalisationen der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf der Kantonsstrasse 25\n(Grabenstrasse) zwischen der Verzweigung Zugerbergstrasse und dem Kolinplatz, auf der\nKantonsstrasse 25 (Neugasse) zwischen dem Kolinplatz und dem Postplatz sowie auf der\nKantonsstrasse 381 (Ägeri-strasse) zwischen dem Kolinplatz und der Verzweigung\nDorfstrasse. Sie erliess diese Anordnungen unter der Bedingung, dass die Sanierungsund Erleichterungsverfügung der Baudirektion vom 20. Dezember 2018 betreffend\n\"Kantonsstrasse 25: Lärmsanierung Stadtkerndurchfahrt, Abschnitt Grabenstrasse\n(Casino–Kolinplatz) in Rechtskraft erwachse und umgesetzt werde. Diese Verfügung\nwurde der Baudirektion, dem Tiefbauamt, dem Stadtrat Zug und der Zuger Polizei\nmitgeteilt. Diese am 20. Dezember 2018 verfügten Verkehrsanordnungen wurden in der\nFolge im Amtsblatt Nr. 2 vom 11. Januar 2019 publiziert.\n\nB. Am 6. Februar 2019 reichten 16 Beschwerdeführer, die alle am Postplatz, an der\nNeugasse, am Kolinplatz, an der Ägeristrasse, am Fortunagässli oder an der Grabenstrasse domiziliert sind bzw. dort ein Gewerbe betreiben, beim Verwaltungsgericht eine\nBeschwerde ein und beantragten, die Verkehrsanordnungen der Sicherheitsdirektion vom\n20. Dezember 2018 seien aufzuheben. In formeller Hinsicht werde nach Edition sämtlicher\nGutachten i.Z. mit der angefochtenen Verkehrsanordnung und Vorlage der Begründung\nder Sicherheitsdirektion ein zweiter Schriftenwechsel beantragt; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Bei den Anordnungen von Tempo 30 (T30)\nberufe sich die Baudirektion bei der Grabenstrasse auf Lärmsanierungsmassnahmen, bei\nden anderen Abschnitten wahrscheinlich auf Sicherheitsüberlegungen, wobei die Gründe\nim publizierten Entscheid nicht angegeben würden. Das Gutachten betreffend\nKantonsstrasse 25 Lärmsanierung Stadtkerndurchfahrt möge vielleicht die\nLärmschutzmass-nahmen an der Grabenstrasse zu begründen, sei aber in Bezug auf die\nNeugasse und Ägeristrasse widersprüchlich. Tatsachen seien mangelnd oder gar nicht\nfestgestellt. Das Gutachten negiere resp. beachte in keiner Weise die schwerwiegenden\nFolgen und neuen Gefahren in den Umfahrungsquartieren. Insgesamt sei es ungenügend.\nBetreffend Unfallgeschehen sei dessen Relevanz im Zusammenhang mit T30 nicht resp.\n\nUrteil V 2019 10 und V 2019 15\n4\n\nnur oberflächlich untersucht worden. Offensichtlich fehle es den Gutachtern an\nOrtskenntnissen. Aufgrund der gegebenen Verhältnisse bei der Ägeristrasse (Torsituation,\nReissverschlusssystem am Kolinplatz, Strassenquerungen, Bushaltestellen) liege die\ngefahrene Geschwindigkeit berg- wie talwärts nicht massgeblich über T30. Eine generelle\nBeschränkung sei unnütz und deshalb unverhältnismässig. Auch auf der Neugasse liege\ndie durchschnittliche Geschwindigkeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr unter 30 km/h.\nVelofahrer nutzten überdies mehrheitlich die Velowege via Zeughausgasse oder die Obere\nund Untere Altstadt. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung hätte zwingend gehört, wie sich\nT30 auf das Umfahrungsverhalten auswirke; mit der Massnahme werde vermehrt die\nKernzone gemieden und auf andere Routen ausgewichen. Die Unfallgefahren würden auf\nungeeignete Nebenstrassen in Wohnzonen und bei Schulhausarealen verschoben.\nLärmschutz allein vermöge T30 nicht zu rechtfertigen, wenn diese Massnahme zu\nerheblichen Nachteilen andernorts führe. Bei der Grabenstrasse bringe T30 ohne Einbau\neines lärmmindernden Belages, welcher aber nicht gleichzeitig mit den strittigen\nMassnahmen vorgesehen sei, keine signifikante Lärmreduktion. Zum Beweis aller\nDarlegungen werde um die Ansetzung eines Augenscheins zwischen 07:00 und 08:00 Uhr\nsowie zwischen 18:00 und 19:00 Uhr ersucht.\n\n"}