6.2 Dem ist nicht zu folgen. Der Gemeinderat Oberägeri weist zu Recht darauf hin, dass es sich beim Kelleranbau (Unterniveaubaute) um ein Neubauprojekt handelt. Auf die Bestandesgarantie kann daher nicht abgestützt werden, bzw. das Urteil V 2019 44 vom 3. März 2020 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auch diese Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 5. November 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.