Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestandesgarantie müssten mutatis mutandis auch für den vorliegenden Fall gelten. Könne der fragliche Abschnitt des Kelleraussenwand gestützt auf die Bestandesgarantie bewilligt werden, bleibe kein Raum für eine Reverspflicht. Urteil V 2019 109 21