Das Vordach weise gegenüber der Strasse Schwerzelrain einen Abstand von lediglich 2,0 m auf. Das Verwaltungsgericht habe unter Hinweis auf das Urteil BGer 1C_396/2011 vom 28. März 2012 zu Recht festgestellt, dass die bisherige Baurechtswidrigkeit durch eine Verbreiterung des Vordaches um 0,4 m bei gleichbleibendem "Unterabstand" zur Strasse Schwerzelrain nicht in bedeutendem Masse verstärkt werde und daher gestützt auf § 72 Abs. 2 aPBG zulässig sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestandesgarantie müssten mutatis mutandis auch für den vorliegenden Fall gelten.