6. 6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer in ihrer Replik geltend, die Baubewilligungsbehörde hätte die Baubewilligung bereits gestützt auf die Bestandesgarantie nach § 72 aPBG erteilen müssen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug habe im Urteil V 2019 44 vom 3. März 2020, wo es um die Zulässigkeit der Verbreiterung des Vordaches um 0,40 m beim Hauseingang auf der gleichen Parzelle E.________ der Beschwerdeführer entlang der Strasse Schwerzelrain gegangen sei, entschieden, dass sich die Anrufung der Bestandesgarantie als zulässig erweise. Das Vordach weise gegenüber der Strasse Schwerzelrain einen Abstand von lediglich 2,0 m auf.