5.2 Wie aus dem vorangehend Dargelegten hervorgeht, konnte der streitige Teilabschnitt der Kellerwand nur mit einer Ausnahmebewilligung legalisiert werden. Der klare Wortlaut von § 17 Abs. 3 GSW liess dem Gemeinderat Oberägeri in diesem Fall gar keine andere Wahl, als einen Revers anzuordnen. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich somit als unbegründet.