Die daran anschliessende westliche Kellerwand müsste hingegen belassen werden, da diese vom Revers nicht erfasst sei. Eine gleichmässige talseitige Verbreiterung der Strasse um 4 m wäre somit gar nicht zu erreichen. Die Verhältnismässigkeit sei damit schon wegen der fehlenden Eignung und Erforderlichkeit des verfügten Revers zu verneinen. Weiter wäre der Revers auch nicht verhältnismässig im engeren Sinne, da die Eigentumsgarantie vorliegend stärker zu gewichten wäre als das “öffentliche“ Interesse für eine marginale Strecke von 3,44 m.