Urteil V 2019 109 20 darstelle, von vornherein nicht verwirklichen. Der Revers sei schliesslich auch aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit als unzulässig zu betrachten. Der streitige Abbruchund Mehrwertrevers erfasse lediglich einen kleinen Abschnitt der Kellerwand von 3,44 m. Demzufolge könnte für den Strassenausbau nur gerade dieser Teilbereich beansprucht werden, sofern die Beseitigung dieses Teilstücks gestützt auf den Revers dereinst angeordnet würde. Die daran anschliessende westliche Kellerwand müsste hingegen belassen werden, da diese vom Revers nicht erfasst sei.